Keine Deckung für übergegangene Vertragsansprüche
Versicherungsschutz besteht nur für die Geltendmachung/Abwehr von Ansprüchen, die aus einem schuldrechtlichen Vertrag des Versicherungsnehmers (Versicherten) entstehen. Der VN muss Vertragspartei gewesen sein.
Auf die mitversicherte Ehefrau des VN sind infolge Einantwortung Schadenersatzansprüche ihrer verstorbenen Mutter gegenüber ihrem Bruder übergegangen, der unter Überschreitung seiner ihm von der Mutter eingeräumten Befugnisse zwischen Juli 2012 und deren Tod rechtswidrig und schuldhaft Geld und Ersparnisse nicht in ihrem Interesse und/oder nicht zu deren Vorteil verwendet haben soll. Der VN begehrt Deckung von seinem Rechtsschutzversicherer für die beabsichtigte Geltendmachung dieser Schadenersatzansprüchen gegen den Bruder.
Relevante Bestimmungen der ARB
V. Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz
Artikel 1
Der Versicherer gewährt über den Versicherungsschutz des Artikels 1 Abs 1 lit a) der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 1965) hinaus im Bereich des
a) Privat-Rechtsschutzes (ERB 1965 C/I)
Rechtsschutz für die Kosten aus der gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Verfolgung oder Abwehr von Ansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers betreffend bewegliche Sachen.
OGH-Entscheidung
Der Allgemeine Vertrags-Rechtsschutz in Art V.1 SRB umfasst – soweit hier von Interesse – Kosten der Verfolgung oder Abwehr von „Ansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers“. Aus der Forderung nach einem Vertrag des Versicherungsnehmers ergibt sich, dass als gedecktes Vertragsverhältnis nur ein solches gilt, in welchem der Versicherungsnehmer selbst Vertragspartei ist.
Damit folgt bereits aus dem insoweit völlig klaren Wortlaut der Bedingung, dass der Versicherungsschutz nur für die Geltendmachung/Abwehr von Ansprüchen besteht, die aus einem derartigen schuldrechtlichen Vertrag des Versicherungsnehmers (Versicherten) entstehen. Dass die zu Lebzeiten der Mutter aus deren schuldrechtlichen Vertrag mit ihrem Sohn entstandenen Ansprüche, die auf die Ehefrau des Klägers infolge Einantwortung übergingen, keine solchen sind, liegt auf der Hand.
Anmerkungen
Dieses Ergebnis ist zwar seit der OGH-Entscheidung 7 Ob 211/17f nicht überraschend. Dort meinte der OGH: Aus der Forderung nach einem Vertrag des Versicherungsnehmers ergibt sich auch für den durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer, dass als gedecktes Vertragsverhältnis nur ein solches gilt, in welchem der Versicherungsnehmer selbst Vertragspartei ist, sohin, wenn dem Versicherungsnehmer Einfluss auf die konkrete inhaltliche Ausformung des Vertrags zukommt und er damit auch das daraus resultierende Streitpotential prägt.
Für den durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer wird es dennoch nicht so klar sein, dass auf ihn übergegangene schuldrechtliche Ansprüche nicht von seiner Rechtsschutzversicherung umfasst sind, weil er nicht Vertragspartner war.