Katastrophenausschluss zulässig

Katastrophenausschluss zulässig

Der Begriff der Katastrophe hat eine im allgemeinen Sprachgebrauch verständliche Bedeutung und der Ausschluss schränkt die berechtigten Deckungserwartungen des Versicherungsnehmers nicht ein.

Gegenständlich handelt es sich um einen Klauselprozess des VKI zu den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2018).

Der OGH hat unter anderem die Unzulässigkeit der Ausnahmesituationsklausel (vgl. 7 Ob 169/22m) sowie die Unzulässigkeit der begrenzten Nachdeckung unabhängig von der Kenntnis des Versicherungsnehmers (vgl. 7 Ob 170/21g) bestätigt.

Offen war noch die Frage, ob der Katastrophenausschluss ebenfalls unzulässig ist.

Relevante Klausel

Artikel 7 der ARB 2018 „Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?

1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

1.1 in ursächlichem Zusammenhang

1.1.2 mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind, sowie mit Katastrophen; eine Katastrophe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht.

OGH-Entscheidung

Der Begriff der Katastrophe hat eine im allgemeinen Sprachgebrauch verständliche Bedeutung. Der Begriff charakterisiert ein besonders schweres Schadensereignis, ohne nach dessen Ursachen zu differenzieren (vgl dazu auch 7 Ob 243/08y). Hier ist der verwendete Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch verankert und wird vom durchschnittlichen Versicherungsnehmer mit einer plastischen Vorstellung eines – im Gegensatz zur „Ausnahmesituation“ – stets überindividuellen Schadenereignisses verbunden. Durch die Ausnahme der Katastrophe aus dem Versicherungsschutz wird der Verbraucher damit nicht über die Rechtsfolgen getäuscht oder ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt. Die Klausel ist daher nicht intransparent.

Der Risikoausschluss für die Katastrophe ist auch nicht gröblich benachteiligend. Im Versicherungsvertragsrecht liegt gröbliche Benachteiligung nicht nur dann vor, wenn der Vertragszweck geradezu vereitelt oder ausgehöhlt wird, sondern bereits dann, wenn die zu prüfende Klausel eine wesentliche Einschränkung gegenüber dem Standard bringt, den der Versicherungsnehmer von einer Versicherung dieser Art erwarten kann. Kontrollmaßstab sind die berechtigten Deckungserwartungen des Versicherungsnehmers. Keine Deckung für besonders schwer kalkulierbare, weil unabsehbare Risiken zu gewähren, die sich im Gefolge einer Katastrophe verwirklichen, entspricht den Interessen der Versicherungsnehmer nach zuverlässiger Tarifkalkulation und schränkt die berechtigten Deckungserwartungen des Versicherungsnehmers nicht ein.

Vgl. auch 7 Ob 185/22i

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