Befreiungsanspruch wird durch Zahlung an RA Kostenerstattungsanspruch

Befreiungsanspruch wird durch Zahlung an RA Kostenerstattungsanspruch

Die Bezahlung des Rechtsvertreters nach Gewährung der Abwehrdeckung durch den Versicherer ist kein Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit (Art 8.1.4. ARB 2003, § 62 Abs 1 VersVG), weil sich durch die Bezahlung lediglich der Anspruch des Versicherungsnehmers von einem Befreieiungs- in einen Kostenerstattungsanspruch wandelt. Welche Leistung der Rechtsschutzversicherer schuldet ist dann im Verfahren zwischen VN und Versicherer zu klären.

Sachverhalt

Folgeentscheidung zu 7 Ob 143/20k: Der Geldleistungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten sei mangels Zahlung nicht fällig, sodass das Hauptbegehren schon deshalb nicht berechtigt sei. Auch beide Eventualfeststellungsbegehren seien abzuweisen, weil diese voraussetzten, dass die inhaltliche und umfängliche Berechtigung des Honoraranspruchs des Klagevertreters gegenüber der Beklagten festgestellt werde, was jedoch nicht in diesem Verfahren, sondern in ihrem Verhältnis zum Kostengläubiger zu erfolgen habe.

Am 26. August 2021 bezahlte die Klägerin an den Klagevertreter für dessen Rechtsvertretung das volle Honorar von 26.644,68 EUR. Der bereits von der Beklagten bezahlte Betrag von 7.000 EUR wurde der Klägerin vom Klagevertreter rücküberwiesen.  Die Klägerin begehrt Zahlung von 19.644,68 EUR. Da sie den Klagevertreter nunmehr bezahlt habe, sei ihr Geldleistungsanspruch gegenüber der Beklagten fällig. Die von der Beklagten zugesagte Kostenübernahme für ein Verfahren zwischen der Klägerin und dem Klagevertreter erübrige sich damit. Sämtliche Kosten seien zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig gewesen, sodass die Beklagte zu deren Zahlung verpflichtet sei.

OGH-Entscheidung

Beim aus der Rechtsschutzversicherung resultierenden Anspruch handelt es sich (zunächst) um einen Befreiungsanspruch, somit nicht (primär) um einen Geldanspruch (7 Ob 143/20k mwN).

Freistellung von Anwaltskosten bedeutet, dass der Versicherer diese entweder nach Grund und Höhe anerkennt und zahlt oder für Ansprüche, die er für unberechtigt hält, die Kosten zu deren Abwehr übernimmt.
Der Versicherer hat ein Wahlrecht dahin, dass er alternativ zur Bezahlung der Rechnung – zunächst – Abwehrdeckung gewährt; dann muss er sich mit dem Anwalt als Kostengläubiger auseinandersetzen und den Versicherungsnehmer bei gerichtlicher Inanspruchnahme durch Kostenübernahme unterstützen. Lehnt somit der Versicherer den Ausgleich aller oder eines Teils der verzeichneten Kosten ab, so besteht der Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers darin, dass ihm der Versicherer Deckung für die Abwehr des von ihm als unberechtigt erachteten Anspruchs zu gewähren hat.

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte der Klägerin unstrittig Abwehrdeckung für einen allfälligen Honorarprozess des Klagevertreters gegen die Versicherungsnehmerin gewährt. Die Beklagte hat damit ihr Wahlrecht ausgeübt und dabei die Klägerin von den gesamten Kosten des Klagevertreters freigestellt. Erst nach dieser Erklärung der Beklagten bezahlte die Klägerin die Honorarforderung ihres Vertreters.

Nach ständiger Rechtsprechung verwandelt sich der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers in einen Kostenerstattungsanspruch gegen seinen Rechtsschutzversicherer, wenn der Versicherungsnehmer seinen Kostengläubiger befriedigt hat (RS0129063 [T1]).

Die vom Rechtsschutzversicherer zu erbringende Leistung richtet sich gemäß Art 6 ARB 2003 nach den notwendigen Kosten, die die Bedingungen als die zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zweckentsprechenden und nicht mutwilligen Kosten mit hinreichender Aussicht auf deren Erfolg definieren und der Höhe nach mit dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) bzw in Ermangelung dessen Anwendbarkeit mit den Autonomen Honorarrichtlinien (AHR) begrenzen. Der Honoraranspruch des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten richtet sich hingegen primär nach der zwischen den beiden getroffenen Vereinbarung. Besteht keine Vereinbarung, hat der Rechtsanwalt Anspruch auf angemessenes Entgelt, für das in erster Linie der Rechtsanwaltstarif heranzuziehen ist (RS0038356). Besteht auch kein Tarif, kommt den Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) als qualifiziertes Gutachten über die Angemessenheit der im RATG nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen Bedeutung zu (RS0038369; RS0038356 [T5]).

Hier erfolgte unbestritten der Auftrag an den Rechtsvertreter unmittelbar durch die Klägerin, die Beklagte wurde erst danach kontaktiert und erteilte dann ihre Deckungszusage. Insbesondere in diesem Fall sind der Honoraranspruch des Rechtsvertreters gegen den Auftraggeber und Versicherungsnehmer und die letzterem gegen seinen Versicherer zustehende Versicherungsleistung nicht zwingend deckungsgleich, wie etwa bei Vereinbarung eines – hier der Wahl des Rechtsanwalts anheimgestellten – Stundensatzhonorars.

In der vorliegenden Konstellation ist es somit sachgerecht, letztlich den Versicherungsnehmer entscheiden zu lassen, ob er – mit Abwehrdeckung des Versicherers – den Honorarprozess mit seinem Rechtsvertreter, oder nach Bezahlung seines Kostengläubigers einen Deckungsprozess mit seinem Rechtsschutzversicherer führen will. Dieses Recht kann der Versicherer auch nicht dadurch konterkarieren, dass er dem Versicherungsnehmer die „Weisung“ erteilt, die Honorarnote seines Rechtsanwalts nicht zu bezahlen. Die Bezahlung des Rechtsvertreters nach Gewährung der Abwehrdeckung durch den Versicherer ist auch kein Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit (Art 8.1.4. ARB 2003, § 62 Abs 1 VersVG), weil sich durch die Bezahlung lediglich der Anspruch des Versicherungsnehmers wandelt, nicht aber der Umfang der Ersatzpflicht des Versicherers. Der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers verwandelt sich daher auch dann in einen Kostenerstattungsanspruch gegen seinen Rechtsschutzversicherer, wenn der Versicherungsnehmer seinen Kostengläubiger trotz Zusage der Abwehrdeckung durch den Versicherer befriedigt hat.

Erstgericht zurückverwiesen, wobei es bei seiner Entscheidung folgende Grundsätze zu beachten hat:

Und wer wissen will, wie viel der Amwalt schlussendlich wirklich an Kostenersatz erhalten hat: 7 Ob 52/24h.

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