Bauherrenausschluss zulässig

Bauherrenausschluss zulässig

Der Bauherrenausschluss in der Rechtsschutzversicherung ist weder überraschend nach § 864a ABGB noch gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB.

Die KlägerinDer beklagte Rechtsschutzversicherer beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klägerin begehre Rechtsschutzdeckung für Streitigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderungen eines Gebäudes (Neuerrichtung des Wintergartens)

Relevante Bestimmungen der ARB 2008

Art 7 Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?

1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

1.2 in ursächlichem Zusammenhang

1.2.2 mit

– der Errichtung bzw baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Grundstücken, Gebäuden (Gebäudeteilen) oder Wohnungen, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden;

– der Planung und Finanzierung der in Punkt 1.2.2 genannten Maßnahmen und Vorhaben einschließlich des Grundstückserwerbs;

Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden sowie im Straf-Rechtsschutz.

OGH-Entscheidung

Zweck des Ausschlusses des Art 7.1.2.2 ist es, dass ein ganzer, durchaus überschaubarer und auch eingrenzbarer, im Grund erheblicher und typischerweise immer wiederkehrender Lebenssachverhalt vom Versicherungsschutz ausgenommen werden soll, der die allermeisten Versicherungsnehmer nicht, relativ wenige Bauwillige dafür mit erheblichem Kostenrisiko und in fast schon standardisierter Weise und Häufigkeit betrifft (7 Ob 75/18g mwN). Der erkennende Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass jedem Versicherungsnehmer das Wissen zugemutet werden muss, dass einem Versicherungsvertrag gewisse Begrenzungsnormen zugrunde liegen. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer hat daher grundsätzlich mit Risikoausschlüssen und -einschränkungen zu rechnen (7 Ob 70/21a 16777 [T4]).

Die in Rechtsschutzverträgen übliche Klausel findet sich unter der Überschrift „Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?“. Neben dem eben dargestellten Zweck der Klausel ist auch zu berücksichtigen, dass Allgemeine Rechtsschutzbedingungen wegen der schweren Überschaubarkeit und Kalkulierbarkeit sowie der Größe des Rechtskostenrisikos imdiesem Hintergrund vermag die Klägerin eine gröbliche Benachteiligung der Baurisikoklausel mit dem Hinweis auf eine mögliche Deckungslücke nicht zu begründen. Dies gilt umso mehr, als ohndedies die Möglichkeit der Vereinbarung eines Bauherren-Rechtsschutzes besteht.

Die Klausel umfasst das Baurisiko, für das Auseinandersetzungen typisch sind, die über die im Rahmen eines Bauvorhabens erbrachten Leistungen geführt werden. Der Ausschluss greift, wenn Anlass des Streits (angebliche) mangelhafte Planungs- oder Baumaßnahmen sind. Eindeutig um Bauplanung oder Bauerrichtung handelt es sich bei Streitigkeiten aus vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Schuldner einer Planungs- oder Bauleistung oder einer diese mitumfassenden Baubetreuung. Unter den Ausschluss fallen insbesondere alle Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Schuldner von Planungs- oder Bauleistungen auf Erfüllung dieser Leistungen sowie dabei aufgetretene Leistungsstörungen aller Art, insbesondere Ansprüche auf Gewährleistung wegen Sach- oder Rechtsmängel sowie auf Schadenersatz wegen einer Pflichtverletzung, also bei Verzug, Unmöglichkeit oder Verletzung einer Schutzpflicht. Umgekehrt fällt auch die Rechtsverteidigung wegen Vergütungsansprüchen des Schuldners von Planungs- und Bauleistungen gegen den Versicherungsnehmer unter den Ausschluss, die der Versicherungsnehmer erfahrungsgemäß häufig mit dem Einwand mangelhafter oder sonst unzureichender Leistung bekämpft (7 Ob 41/16d, 7 Ob 75/18g).

Die Klägerin wirft gegenstädnlich dem Sachverständigen die Erstattung eines unrichtigen Gutachtens vor, das sie zu einem für sie behauptetermaßen ungünstigen Vergleich mit der Werkunternehmerin veranlasst habe und begehrt die Zahlung der Differenz auf die Kosten der Sanierung des von ihr behaupteten von ihm aber unrichtig verneinten Mangels. Gegenstand des gegen den gerichtlichen Sachverständigen angestrengten Haftpflichtprozesses ist damit aber die Klärung des Vorliegens des von der Klägerin behaupteten Baumangels, sodass die beabsichtigte Rechtsverfolgung einen Bezug zu den für die baubehördlich genehmigungspflichtige Veränderung des Gebäudes typischen Problemen aufweist.

Da die Klägerin eine Schadenszufügung durch ein unrichtiges Sachverständigengutachten in dem im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben geführten Gewährleistungs-/Schadenersatzprozesses geltend macht, ist auch im beabsichtigten Verfahren gegen den gerichtlichen Sachverständigen gerade der – nach ihrem Vorbringen – im Zuge der genehmigungspflichtigen Veränderung entstandene Baumangel und letztlich die mangelfreie Leistungserbringung durch die Werkunternehmerin zu beurteilen. Damit realisiert sich in diesem Anspruch das typische Bauherrenrisiko im gleichen Maße wie durch eine unmittelbare Inanspruchnahme der Werkunternehmerin in einem Gewährleistungs-/Schadenersatzverfahren wegen mangelhaft erbrachter Leistungen.

Judikatur Bauherrenausschluss auch relevant für mangelnde Erfolgsaussichten

in 7 Ob 31/23v hat der OGH entschieden, dass der Rechtsschutzversicherer die Deckung eines Deckungsprozesses gegen einen anderen Rechtsschutzversicherers dann mangels Erfolgsaussichten ablehnen kann, wenn sich aus dem angeblich zu deckenden Sachverhalt ergibt, dass dieser vom Bauherrenausschluss umfasst is:

e und die Beklagte daher leistungsfrei sei, kam Berechtigung zu.

zurück