Ausschluss Hoheitsverwaltung intransparent
Die Rechtsschutzversicherungsklausel, wonach die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die in ursächlichem Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung stehen, vom Versicherungsschutz ausgenommen ist, ist intransparent.
Klauselprozess zu folgender Rechtsschutzversicherungsklausel:
„Artikel 7 Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? (Allgemeine Risikoausschlüsse)
Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
1. in ursächlichem Zusammenhang
1.2. mit […] Akten der Hoheitsverwaltung wie insbesondere Enteignungs-, Flurverfassungs-, Raumordnungs-, Grundverkehrs- oder Grundbuchsangelegenheiten;“
OGH-Entscheidung
Die Klausel nimmt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vom Versicherungsschutz aus, die in ursächlichem Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung stehen. Im Anschluss daran zählt sie bestimmte Verwaltungsangelegenheiten und eine Angelegenheit der ordentlichen Gerichtsbarkeit demonstrativ (arg „wie insbesondere“) auf.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich aus der Klausel nicht ansatzweise, dass lediglich verwaltungsbehördliche oder gerichtliche „Bewilligungsverfahren“ vom Versicherungsschutz ausgenommen sind, was deutlich zu formulieren der Beklagten freigestanden wäre. Die Reichweite des Risikoausschlusses bleibt damit für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer im Unklaren. Auch die nachfolgende beispielhafte Aufzählung führt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zur Transparenz der Klausel, lässt sie den durchschnittlichen Versicherungsnehmer durch die bloß beispielhafte Aufzählung weiterhin im Unklaren, welche (sonstigen) Hoheitsakte vom Risikoausschluss umfasst sind. Dies umso mehr, als durch den Hinweis auf Grundbuchsangelegenheiten sogar unklar bleibt, ob bzw inwieweit auch gerichtliche Verfahren vom Versicherungsschutz ausgenommen sind.
Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist damit entgegen der Ansicht der Beklagten auch keineswegs hinreichend deutlich erkennbar, dass etwa die in der Revision angeführten Amtshaftungsansprüche gegen einen Rechtsträger aus Akten der Hoheitsverwaltung nicht unter den Risikoausschluss zu subsumieren sind.
Die Klausel ist daher zusammengefasst intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG, sodass auf die Frage der gröblichen Benachteiligung nicht mehr eingegangen werden muss.