Bindungswirkung Haftpflichtprozess – Einwendungen
Die Bindungswirkung des Haftpflichtprozesses, dass die Ersatzpflicht des Versicherten nach Bestand und Betrag im Deckungsprozess gegen den Versicherer nicht nachgeprüft werden darf, gilt nicht für die aus dem Versicherungsverhältnis resultierende Einwendung der Leistungsfreiheit aufgrund der Verletzung von Obliegenheiten.