Offene Mitversicherung (Konsortialversicherung) und materielle Streitgenossenschaft
Die auf Legalzessionen gestützten Forderungen mehrerer Versicherer eines Konsortiums auf Ersatz der von ihnen ihrem Versicherungsnehmer - entsprechend ihrem Anteil - erbrachten Versicherungsleistungen sind getrennt zu betrachten. Bei den Versicherern handelt es sich gegenüber dem Schädiger nicht - wie nach § 55 Abs 4 iVm § 55 Abs 1 Z 2 JN erforderlich - um materielle Streitgenossen.