Rentenoptionsklausel unzulässig
Die Rentenoptionsklausel ist gröblich benachteiligend und intransparent.
Klauselprozess gegen einen Lebensversicherer zu folgender Klausel:
In welcher Form kann die Versicherungsleistung in Anspruch genommen werden?
Statt der Kapitalzahlung kann eine lebenslange Rente verlangt werden. Die Höhe der Rente ist vom Alter des Rentenempfängers und den zu diesem Zeitpunkt gültigen tariflichen Grundlagen abhängig.
Der Versicherer sendet jenen Kunden, deren Verträge die Klausel enthalten, zum Ende der Vertragslaufzeit einen Vorschlag zur Ausübung des Rentenwahlrechts zu („Angebot Klassische Lebensversicherung“).
Der Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB ergibt sich daraus, dass die Rentenwahlklausel keine ausreichenden Vorgaben für die Festlegung der Rechnungsgrundlagen enthielt. Dieser Mangel macht die Klausel inhaltlich unangemessen, weil sie es dem Versicherer ermöglicht, das bei Vertragsabschluss bestehende Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung zulasten des VN nach seinem Willen zu verschieben. Ein solcher einseitiger Gestaltungsspielraum ist sachlich nicht gerechtfertigt und dadurch gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB.
Die Klausel ist auch intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG, weil darin nicht die im Anfallszeitpunkt geltenden Rechnungsgrundlagen, die der Versicherer der Berechnung der auszuzahlenden Rente zugrundelegt, angeführt werden, sodass dem VN durch eine unvollständige Information kein klares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird.
Vgl. versdb 2023, 27 – versdb.com