Klauselprozess: Stornoabzug und Zession
Sowohl die Lebensversicherungsklausel über den Stornoabzug bei Rückkauf als auch die Zessionsregelung sind unzulässig.
VKI-Klauselprozess zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Er- und Ablebensversicherung, Pensionsversicherung und Ablebensrisikoversicherung.
Klausel Stornoabzug
[…](2) Für die Er- und Ablebens- bzw Pensionsversicherungen vor Beginn der Pensionszahlung gilt:a) im Falle der Kündigung Ihres Versicherungsvertrages erhalten Sie als Rückkaufswert den um einen Abzug verminderten aktuellen Wert der Deckungsrückstellung Ihres Versicherungsvertrages zuzüglich Gewinnbeteiligung. [Der Abzug beträgt:– bei Versicherungsverträgen gegen laufende Prämien in den ersten drei Jahren 5 %, danach verringert sich der Abzug pro Jahr um einen halben Prozentpunkt bis hin zum Erreichen des Mindestabzugs von 2 % der Deckungsrückstellung (Klausel 7)].
[…]
[
– und Ablebens- und Ablebensrisikoversicherungen) bzw eine verminderte Jahrespension (bei Pensionsversicherungen) ermittelt (Klausel 8)]. Wenn diese Versicherungssumme bzw Jahrespension 200 EUR überschreitet wird der Vertrag rückgekauft.
Der VKI verwies auf die Unangemessenheit des Stornoabzugs infolge fehlender sachlicher Rechtfertigung und darauf, dass die Klauseln 7 und 8 gegen § 176 Abs 4 VersVG und § 6 Abs 3 KSchG verstoßen würden.
Der Versicherer ist nach § 176 Abs 4 VersVG zu einem Abzug berechtigt, wenn dieser vereinbart und angemessen ist (sogenannter Stornoabzug).
Der Stornoabzug muss vertraglich vereinbart sein. Die Vereinbarung in den AVB genügt. Sie setzt auch eine Übereinkunft über die Abzugshöhe voraus, was aber nicht notwendigerweise im Sinn eines bestimmten Betrags zu verstehen ist. Keine wirksame Vereinbarung liegt aber vor, wenn die Höhe des Stornoabzugs mangels konkreter Vereinbarung völlig unbestimmt ist (7 Ob 233/06z, 7 Ob 6/07v, 7 Ob 263/07p).
Mönnich in Langheid/Wandt, Münchener Kommentar VVG2 Winter in Bruck/Möller VVG9Reiff in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz31 Rn 58 f, Schauer aaO
Der Versicherungsnehmer wird in der Regel durch die prozentuale Angabe, aus der er – wie hier – rechnerisch ohne Mühe den Abzug ermitteln kann, über die Höhe des bei Kündigung erfolgenden Stornoabzugs informiert (Reiff aaO Rn 58).
Klausel Zession
[…]
[(2) Abtretungen (Zessionen) der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an Dritte sind nur mit Zustimmung des Versicherers wirksam (Klausel 17)].“
Der Kläger
Ein vertragliches Abtretungsverbot kann in AGB grundsätzlich wirksam vereinbart werden, die entsprechende Klausel unterliegt aber jeweils der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB.
Die vorliegende Klausel schränkt die Abtretung des Versicherungsanspruchs insoweit ein, als sie für die Wirksamkeit der Abtretung die Zustimmung des Versicherers voraussetzt. Die Klausel nennt keine Gründe, die zur Erteilung (oder Verweigerung) der Zustimmung führen. Diese kann vom Versicherer damit, jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung, willkürlich erteilt oder verweigert werden. Die für die Abtretung des Geldanspruchs erforderliche Zustimmung des Versicherers liegt damit ausschließlich im – veränderlichen – Ermessen der Beklagten, für welches Vorgehen sie keine sachlichen Gründe ins Treffen führt. Bereits aufgrund dieser Ungleichgewichtslage fällt die Interessenabwägung – selbst bei Berücksichtigung der bereits allgemein dargelegten Interessen des Versicherers an Abtretungsverboten oder -einschränkungen – zu Lasten der Beklagten aus. Ein Grund für das Fehlen jedweder Determinierung von Zustimmungs-