Nachbesserungs­begleit­schäden in der Betriebs­haftpflicht­versicherung

Nachbesserungs­begleit­schäden in der Betriebs­haftpflicht­versicherung

Der zusätzliche Versicherungsschutz der Nachbesserungsbegleitschädenklausel beruht auf der Überlegung, dass der Werkunternehmer bei Verbesserung seines mangelhaften Gewerks in vielen Fällen im Rahmen von Vorbereitungs- und Nachbereitungsarbeiten zwangsläufig Gebäudeteile oder sonstige Sachen des Werkbestellers beschädigen muss und dieses Risiko zusätzlich versichern will.

Der Kläger, ein Baumeister, ist bei dem beklagten Versicherer betrieblich haftpflichtversichert.

Relevante Bestimmungen der AVB

Voribau Plus (Vollrisikodeckung für das Bau- und Baunebengewerbe sowie für Baumeister und dem Baumeistergewerbe entstammende Teilgewerbe)

Es gelten die AHVB/EHVB, soweit sie nicht durch die nachfolgenden besonderen Bedingungen abgeändert oder ergänzt werden.

  1. Nachbesserungs-Begleitschäden
  2. Abweichend von Art. 1 und Art. 7, Pkte. 1.1 sowie 10.3 AHVB bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass zur Durchführbarkeit von Nachbesserungsarbeiten Sachen des Auftraggebers beschädigt werden müssen (z.B. Abreißen von Tapeten, Aufschlagen von Wänden, Abschlagen von Fliesen, Böden, usw.).
  3. Versicherungsschutz besteht nicht, wenn die Sachen, die zur Durchführbarkeit der Nachbesserungsarbeiten beschädigt werden müssen, ursprünglich vom Versicherungsnehmer selbst (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) geliefert, verlegt oder angebracht worden sind.
  4. Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der Pauschalversicherungssumme geleistet. Abweichend von Art. 5 AHVB stellt diese Versicherungssumme gleichzeitig die Höchstleistung des Versicherers für diese Deckungserweiterung aus allen Versicherungsfällen während des Versicherungsjahres dar.

Sachverhalt

Der VN hat in einem Einfamilienhaus einen Estrich aufgebracht. In mehreren Räumen im Erdgeschoß des Bauherren hat sich der Parkettboden vom Untergrund abgelöst und weist dazu „Hohlstellen“ auf. Dies liege nach dem im Beweisverfahren eingeholten Sachverständigengutachten daran, dass der Estrich nicht die notwendige Festigkeit aufweise, was der VN zu verantworten habe.

Der Kern des Streits dreht sich um die Frage, welche Positionen in dem im Beweisverfahren eingeholten Sachverständigengutachten als Nachbesserungsbegleitschäden im Sinn von Art 27 der Besonderen Bedingungen Voribau Plus anzusehen sind.

OGH-Entscheidung

Soweit der Holzboden im Haus des Bauherren infolge von Estrichmängeln unbrauchbar wurde, handelt es sich schon um einen Mangelfolgeschaden, weil die Werkleistung des Versicherungsnehmers (Estrichverlegung) einen Folgeschaden an einer anderen Sache (Holzboden) angerichtet hat, sodass diesbezüglich schon aufgrund der Basisdeckung Versicherungsschutz besteht.

Sofern der Holzboden nur entfernt werden musste, um den Estrich erneuern zu können, fällt er unter die hier mitversicherten Nachbesserungsbegleitschäden. „Nachbesserungsbegleitschäden“ werden als Schäden definiert, „die darauf zurückzuführen sind, dass zur Durchführbarkeit von wegen eines Mangels notwendigen Nachbesserungsarbeiten Sachen des Auftraggebers beschädigt werden müssen“, wobei als Beispiele das Abschlagen von Wänden oder Abschlagen von Fliesen oder Böden genannt werden. Die Deckungserwartung des durchschnittlich verständigen VN geht daher in Richtung einer Einschränkung der Gewährleistungsklausel. Der Deckungsumfang muss sich an der vereinbarten Klausel orientieren.

Kein Versicherungsschutz besteht gemäß Art 27.2. Voribau Plus, wenn die Sachen, die zur Durchführbarkeit der Nachbesserungsarbeiten beschädigt werden müssen, ursprünglich vom Versicherungsnehmer selbst (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) geliefert, verlegt oder angebracht worden sind. Die Beseitigung von Mängeln an dem vom Versicherungsnehmer hergestellten Gewerk ist somit nicht vom Versicherungsschutz umfasst.

Bei den übrigen vom Erstgericht festgestellten Positionen handelt es sich hingegen grundsätzlich um von Art 27.1. Voribau Plus umfasste Vorbereitungs- und Nachbereitungsarbeiten. Allerdings verlangt die Klausel weiters, dass Sachen des Auftraggebers wegen der aufgrund des Mangels notwendigen Verbesserungsarbeiten „beschädigt“ werden. Aufwendungen für „beschädigungsfreie“ Vorbereitungs- und Nachbereitungsarbeiten sind somit aufgrund des eindeutigen Wortlauts der vorliegenden Klausel nicht mitversichert. Müssen im Zuge von Vorbereitungs- und Nachbereitungsarbeiten Sachen des Auftraggebers beschädigt werden, sind ausgehend vom dargestellten Zweck der Regelung und dem Verständnis eines durchschnittlich verständigen VN nicht bloß die Materialkosten (zB Holz, Fliesen, Tapete), sondern auch der sonstige Aufwand (zB Personalkosten für das Entfernen, die Entsorgung und das Wiederverlegen des Bodens, der Fliesen) von der Versicherungsdeckung gemäß Art 27.1. Voribau Plus umfasst.

Auch in der Entscheidung 7 Ob 130/21z hat sich der OGH mit Nachbesserungsbegleitschäden befasst.

Anmerkung: Reine Vermögensschäden?

Zunächst sollte man beachten, dass – sofern reine Vermögensschäden im Versicherungsvertrag allgemein eingeschlossen sind – auch reine Vermögensschäden als Folge von Nachbesserungsbegleitarbeiten grundsätzlich gedeckt sind. Dies gilt aber nur für jene reinen Vermögensschäden, die nicht dem Gewährleistungs- bzw Erfüllungsausschluss unterliegen, weil dieser Ausschluss auch für reine Vermögensschäden anzuwenden ist. Muss etwa aufgrund eines mangelhaft aufgetragenen Estrichs dieser ausgebessert und dafür der Raum vollständig ausgeräumt werden, unterliegt dieser Schaden dem Gewährleistungsausschluss und ein entsprechend umfangreicher Einschluss von Nachbesserungsbegleitschäden (inkl Aus- und Einräumen von Sachen) wäre hier notwendig. Fraglich ist, ob die Kosten für die Zwischenlagerung von ausgeräumten Waren als allgemeiner reiner Vermögensschaden gedeckt sind, oder ob eine entsprechende Erweiterung der Nachbesserungsbegleitschadenklausel notwendig ist.

Wo genau die Grenze zwischen der Deckung aus einer Klausel für reine Vermögensschäden und einem Nachbesserungsbegleitschaden (zB De- und Remontagekosten) liegt, ist unklar, weil es noch nicht ausreichend Judikatur dazu gibt. Bei der Formulierung der Nachbesserungsbegleitschadenklausel sollte man daher immer das Thema der reinen Vermögensschäden mitbedenken (vgl. versdb print 2021 H 8, 4 (Ewald Maitz) – versdb.com).

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