Nachbesserungs­begleit­schäden – Freilegung Schadenstelle

Nachbesserungs­begleit­schäden – Freilegung Schadenstelle

Die Kosten für die Freilegung der Schadensstelle resultieren aus der Beschädigung einer Sache, wird doch der Erdboden aufgebrochen und Erde entfernt. Sie sind daher als Nachbesserungsbegleitschäden gedeckt.

Der Kläger ist bei der Beklagten betrieblich haftpflichtversichert.

Relevante Bestimmungen der AVB

Besonderen Bedingungen zur Rahmenvereinbarung Kuratorium für Elektrotechnik und WKO-Innung der Elektro- und Alarmanlagentechnik sowie Kommunikationselektrotechnik G007 (G007):

Nachbesserungs-Begleitschäden

  1. Abweichend von Art. 1 und Art. 7 Pkte. 1.1 sowie 10.3 AHVB bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass zur Durchführbarkeit von Nachbesserungsarbeiten Sachen des Auftraggebers beschädigt werden müssen (z.B. Abreißen von Tapeten, Abschlagen von Wänden, Abschlagen von Fliesen, etc.).
  2. Versicherungsschutz besteht nicht, wenn die Sachen, die zur Durchführbarkeit der Nachbesserungsarbeiten beschädigt werden müssen, ursprünglich vom Versicherungsnehmer selbst (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) geliefert, verlegt oder angebracht worden sind.

Sachverhalt

Der Kläger ist Einzelunternehmer im Bereich Isolierungsarbeiten für Fernwärmeleitungen. Er ist regelmäßig mit der Durchführung von Nachisolierungsarbeiten an verlegten Fernwärmeleitungen beauftragt. Er hat die Zwischenstücke in den bereits verlegten Rohren der Fernwärmeleitungen nachzuisolieren. Dabei wird eine Muffe über zwei verlegte Rohre gezogen und diese geschrumpft, damit die Verbindung hält. Dies wird durch Verwendung von Propangas mittels eines Brenners bewirkt. Zur weiteren Befestigung wird links- und rechtsseitig eine Manschette angebracht. Danach werden bei den gesetzten Muffen zwei Löcher gebohrt, in die ein Zwei-Komponentenschaum eingebracht wird. Dies bewirkt eine chemische Reaktion, wodurch der Schaum aushärtet. Dadurch wird eine dichte Verbindung zwischen jeweils zwei verlegten Rohren einer Fernwärmeleitung geschaffen.

5 Jahre nach den Arbeiten ging eine Fehlermeldung bei der Fernwärme ein. Nach Detailsuche und Lokalisierung der exakten Stelle sowie Freilegung des Bereichs durch Grabungsarbeiten zeigte sich, dass die vom VN verlegte Muffe deformiert war.

OGH-Entscheidung

Der Kläger zog nicht in Zweifel, dass für die von ihm geltend gemachten Ansprüche im Rahmen der Basisdeckung kein Versicherungsschutz besteht. Es war daher nur noch zu klären, ob die Kosten für die Auffindung und Freilegung der Schadensstellen als Nachbesserungsbegleitschäden gedeckt ist.

Im vorliegenden Fall wurden durch die AHVB 2004 grundsätzlich nicht gedeckte „Nachbesserungsbegleitschäden“ durch Art 27 G007 in die Deckung eingeschlossen. Dieser zusätzliche Versicherungsschutz beruht auf der Überlegung, dass der Werkunternehmer bei Verbesserung seines mangelhaften Gewerks in vielen Fällen zwangsläufig Gebäudeteile oder sonstige Sachen des Werbestellers beschädigen muss und dieses Risiko zusätzlich versichern will (7 Ob 125/21i). Voraussetzung ist jedoch, dass Sachen des Auftraggebers wegen der aufgrund des Mangels notwendigen Verbesserungsarbeiten „beschädigt“ werden. Aufwendungen für „beschädigungsfreie“ Vorbereitungs- und Nachbereitungsarbeiten sind somit aufgrund des eindeutigen Wortlauts nicht mitversichert.

Die Kosten für die Fehlersuche resultieren nicht aus der Beschädigung einer Sache im Zusammenhang mit den vom Kläger durchgeführten Mängelbehebungsarbeiten.

Die vom Kläger geltend gemachten Kosten für die Freilegung der Schadensstelle resultieren hingegen aus der Beschädigung einer Sache, wird doch der Erdboden aufgebrochen und Erde entfernt. Die Beklagte meint jedoch, auch diese Position sei nicht gedeckt, weil es nicht zu einer Beschädigung von Sachen des „Auftraggebers“ gekommen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass in der Klausel nur allgemein „Sachen des Auftraggebers“ genannt sind und nicht etwa „Sachen des Auftraggebers des Versicherungsnehmers“ oder „Sachen seines Auftraggebers“. Wenn daher im Zuge von für die Mängelbehebung notwendigen Vorbereitungs- und Nachbereitungsarbeiten Sachen des Bauherren beschädigt werden müssen, besteht Versicherungsdeckung gemäß Art 27.1 G007 auch dann, wenn der Versicherungsnehmer nicht als (unmittelbarer) Auftragnehmer (Werkunternehmer) des geschädigten Bauherren tätig wurde.

Müssen im Zuge von Vorbereitungs- und Nachbereitungsarbeiten Sachen des Auftraggebers beschädigt werden, sind ausgehend vom dargestellten Zweck der Regelung und dem Verständnis eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers nicht bloß die Materialkosten (zB Holz, Fliesen, Tapete, Asphalt), sondern auch der sonstige Aufwand (zB Personalkosten für das Entfernen, die Entsorgung und die Wiederherstellung des Bodens, der Fliesen usw) von der Versicherungsdeckung gemäß Art 27.1 G007 umfasst. Die Regelung spricht nämlich allgemein von „Schäden“, ohne diese in Richtung des bloßen Materialersatzes einzuschränken.

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