Frustrierte Kosten als reiner Vermögensschaden

Frustrierte Kosten als reiner Vermögensschaden

Bei frustrierten Kosten für den sich im Nachhinein als nicht zielbringend herausstellenden Austausch von Werkteilen, handelt es sich um einen reinen Vermögensschaden, der aus einem nicht versicherten Sachschaden resultiert.

Die Klägerin stellte Antriebseinheiten für bewegliche Glaselemente her. Sie lieferte diese an ihre Auftraggeberin, die die Montage durchführte. Die Auftraggeberin meldete das Abrutschen von Zahnriemen. Die Klägerin sah die Ursache in einem Montagefehler der Auftraggeberin, die dies zur Kenntnis nahm. Nachdem die Auftraggeberin eine Mehrzahl der Zahnriemen ersetzt hatte, entschloss sie sich zum Austausch aller unter Beiziehung eines Sachverständigen zur Überwachung dieser Arbeiten. Der geplante weitere Austausch wurde gestoppt, nachdem der Sachverständige die Ursache, nämlich eine fehlerhafte Konstruktion von Seiten der Klägerin festgestellt hatte, die einer Konstruktionsänderung bedurfte. Die Klägerin ersetzte der Auftraggeberin die Kosten für den nicht erforderlichen und damit frustrierten Austausch der Zahnriemen bestehend aus Personalkosten inklusive Kosten für die Überwachung durch den Sachverständigen, und begehrte von ihrem Betriebshaftpflichtversicherer Deckung.

Relevante Bestimmungen der AHVB

Artikel 1 Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?

2. Versicherungsschutz

2.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer

2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen;

2.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung im Rahmen des Art 5, Pkt 5

OGH-Entscheidung

Das Leistungsversprechen in Art 2.1.1 AHVB bezieht sich nicht auf den gesamten Bereich des Schadensbegriffs des § 1293 ABGB, sondern nur auf die Deckung von Personenschäden und Sachschäden sowie solcher Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personenschaden oder Sachschaden zurückzuführen sind. Demgegenüber sind sogenannte „reine“ Vermögensschäden, das sind Schäden, die weder durch einen Personenschaden, noch durch einen Sachschaden entstanden sind, soweit sie nicht nach den EHVB unter Versicherungsschutz fallen, nicht mitversichert. Es kommt auf den Ursachenzusammenhang an: Ist der betreffende Vermögensschaden ein Schaden, der mit dem Personenschaden oder Sachschaden in einem ursächlichen Zusammenhang im Sinn der Adäquanztheorie steht, so ist ein solcher Vermögensschaden als „unechter“ Vermögensschaden regelmäßig gedeckt.

Die Klägerin begehrt Deckung von (frustrierten) Kosten für den Austausch der Zahnriemen (Personalkosten inklusive Aufwand für den die Arbeiten überwachenden Sachverständigen). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dabei handle es sich um einen reinen Vermögensschaden, der aus einem nicht versicherten Sachschaden resultiere, sodass kein Versicherungsschutz nach Art 1.2.1.1 AHVB bestehe, ist nicht zu beanstanden. Durch die mangelhafte Umlenkrolle entstand kein Sachschaden an einer bereits bestehenden Sache, ist doch der Zahnriemen gleichfalls Teil des von der Klägerin hergestellten und gelieferten Produkts.

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