Beschädigung Fahrzeugtüre bei Aussteigen aus Taxi

Beschädigung Fahrzeugtüre bei Aussteigen aus Taxi

Das Öffnen der Autotür ist als Verwendung des Kraftfahrzeugs anzusehen. Deckungspflicht des Privathaftpflichtversicherers besteht aber nur dann, wenn der Schaden nicht aus einer Verwendung eines Kraftfahrzeugs entstanden ist.

Die Klägerin öffnete als Fahrgast eines Taxis beim Aussteigen die Fahrzeugtüre, die ihr durch einen Windstoß aus der Hand gerissen wurde. Ein vorbeifahrendes Fahrzeug kollidierte mit der Türe, wodurch jenes Fahrzeug und das Taxi beschädigt wurden. Die Klägerin wird vom Eigentümer des Taxis auf Ersatz des an seinem Fahrzeug entstandenen Schadens geklagt.

Die Klägerin begehrt Deckung aus der in ihrer Haushaltsversicherung beinhalteten Privathaftpflichtversicherung.

Relevante Bestimmungen der ABH

Artikel 15 Für welche Schadenersatzverpflichtungen wird keine Leistung erbracht?

  1. Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen;
  2. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen verursachen durch Haltung oder Verwendung von

4.3 Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen.

Die Begriffe … Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliche Kennzeichen [sind] im Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBl Nr 267/1967) … in der jeweils geltenden Fassung auszulegen.

OGH-Entscheidung

Das Haftpflichtversicherungsrecht ist vom Grundsatz der Spezialität der versicherten Gefahr beherrscht, wonach nur für solche Schadensfälle Versicherungsschutz besteht, die sich aus dem im Versicherungsschein umschriebenen „versicherten Risiko“ ableiten lassen. Liegen zwei Haftpflichtversicherungsverträge vor, bemüht sich die Rechtsprechung bei der Auslegung der Versicherungsbedingungen zwar darum, den Deckungsschutz der einzelnen Arten der Haftpflichtversicherung so abzugrenzen, dass sie nahtlos ineinandergreifen, also sich weder überschneiden noch eine Deckungslücke lassen. Dabei handelt es sich aber nur um ein Auslegungsprinzip, nicht jedoch um einen zwingenden Rechtssatz, der sich gegenüber anderslautenden vertraglichen Vereinbarungen durchsetzen könnte; es müssen durch die Auslegung weder ein Überschneiden der Versicherungsbereiche noch Deckungslücken jedenfalls verhindert werden.

Die Klausel dient nicht ausschließlich der Abgrenzung zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, sondern soll das besondere aus der Haltung und Verwendung von Kraftfahrzeugen resultierende Risiko ausschließen, weil es Zweck der in der Haushaltsversicherung eingeschlossenen Haftpflichtversicherung ist, Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson abzudecken. Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung des Senats, dass Schadenersatzverpflichtungen aus der Haltung oder Verwendung von nach dem österreichischen KFG kennzeichenpflichtigen Kraftfahrzeugen schlechthin von der Haushaltsversicherung ausgeschlossen sind.

Nicht nur das Ein- und Aussteigen aus einem Kraftfahrzeug gehört zu dessen Betrieb, sondern auch das damit verbundene Öffnen und Schließen der Fahrzeugtüren zum Zwecke des Ein- und Aussteigens. Das Türöffnen ist (zumindest) als Verwendung des Kraftfahrzeugs anzusehen. Deckungspflicht des Haushaltsversicherers besteht aber nur dann, wenn der Schaden nicht aus einer Verwendung eines Kraftfahrzeugs entstanden ist. Der von der Klägerin durch Türöffnen verursachte Fahrzeugschaden ist daher von der zwischen den Parteien bestehenden Privathaftpflichtversicherung nicht gedeckt.

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