Alkoholisiert Fahrradfahren – keine Gefahr des täglichen Lebens

Alkoholisiert Fahrradfahren – keine Gefahr des täglichen Lebens

Durch das Fahrradfahren im stark alkoholisierten Zustand wird eine Gefahrensituation geschaffen, die im normalen Lebenslauf nicht immer wieder eintritt, weshalb dadurch keine Gefahr des täglichen Lebens verwirklicht wird.

Sachverhalt

Der Sohn der Klägerin besuchte am Abend des 28. Juli 2018 ein privates Fest. Dort konsumierte er in einem Zeitraum von ungefähr vier bis fünf Stunden Alkohol in einer nicht exakt feststellbaren Menge, aber jedenfalls mehrere Flaschen Bier.

Als er gegen 00:25 Uhr mit seinem Fahrrad nach Hause fuhr, kam es zu einem Unfall. Zum Zeitpunkt des Unfalls führte er auf seinem Fahrrad zwei Flaschen Bier mit, davon eine im Flaschenhalter des Fahrrads. An der außerhalb des Ortsgebiets liegenden Unfallstelle besteht keine Straßenbeleuchtung. Der Sohn der Klägerin fuhr hier mit seinem Fahrrad stark alkoholisiert mit mindestens 1,5 ‰ und überdies ohne Licht in der Nacht trotz Vorhandenseins eines von der Fahrbahn abgegrenzten Fahrradwegs auf einer unbeleuchteten Landesstraße und schwenkte ohne Handzeichen plötzlich nach links, wodurch es zum Unfall mit der überholenden Mopedlenkerin kam. Bei der Kollision kamen beide Unfallbeteiligten zu Sturz und verletzten sich.

Der Privat-Haftpflichtversicherer lehnte die Deckung mangels Vorliegens einer Gefahr des täglichen Lebens ab.

OGH-Entscheidung

Der Fachsenat hat auch schon in Fällen (bloß) fahrlässiger Handlungen die Verneinung des Vorliegens einer Gefahr des täglichen Lebens durch das Berufungsgericht als nicht korrekturbedürftig erachtet (etwa 7 Ob 47/21v [Powerturn mit Motorboot]; 7 Ob 126/17f [unvorsichtige Schweißarbeiten]; 7 Ob 13/18i [Verletzung bei einer Wasserbombenschlacht]).

Der Versicherte schuf gegenständlich eine besondere Gefahrensituation, die nicht nur eine außergewöhnliche Gefahr für ihn selbst, sondern vor allem auch für andere Verkehrsteilnehmer mit sich brachte, ohne dass dafür die geringste Notwendigkeit bestand. Eine solche Situation tritt erfahrungsgemäß auch im normalen Lebenslauf nicht immer wieder ein. Im vorliegenden Fall hat sich daher keine Gefahr des täglichen Lebens verwirklicht.

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