Amtshaftungsklage nach Bauverfahren: Greift die Bauherrenklausel?
Amtshaftungsansprüche, die aufgrund vermeintlich rechtswidriger Gerichtsentscheidungen in Baumängelprozessen geltend gemacht werden, fallen ebenso unter die Bauherrenklausel und sind somit von der Deckung durch die Rechtsschutzversicherung ausgeschlossen.
Sachverhalt
Der Kläger, der bei der Beklagten rechtsschutzversichert ist, hatte ursprünglich wegen angeblich mangelhafter Montage der Fenster und Türen in seinem Wohnhaus Schadenersatz von einem Werkunternehmer gefordert. Diesen Prozess verlor er sowohl in erster, als auch in zweiter Instanz. Da er die Entscheidungen der beiden Instanzen als unvertretbar rechtswidrig ansieht, möchte der Kläger einen Amtshaftungsanspruch gegen die Republik Österreich geltend machen und begehrt dafür Deckung aus der Rechtsschutzversicherung. Dies lehnt der beklagte Versicherer unter Verweis auf die Bauherrenklausel in Artikel 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB) 2009 ab.
Relevante Bestimmungen der ARB 2009
Artikel 7
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
1. in ursächlichem Zusammenhang
1.5. mit der Errichtung bzw baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden
OGH-Entscheidung
Die Unterinstanzen hatten die Deckungsklage abgelehnt.
Der OGH erörterte zunächst die ständige Rechtsprechung zur Bauherrenklausel. Der Baurisikoausschluss hat den Zweck, einen immer wieder in sehr ähnlicher Weise auftretenden Sachverhalt, der die allermeisten Versicherungsnehmer nicht, wenige Bauherren dafür mit erheblichem Kostenrisiko betrifft, vom Versicherungsschutz auszunehmen (7 Ob 75/18g mwN).
Damit der Risikoausschluss zur Anwendung kommt, muss ein adäquater Zusammenhang zwischen dem Rechtsstreit und dem Bauvorhaben vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung einen Bezug zu den für die Errichtung eines Wohnhauses typischen Problemen aufweist (7 Ob 75/18g, 7 Ob 172/21a). Mangelhafte Bauleistungen, wie sie im konkreten Fall beanstandet wurden, sind jedenfalls typische Auseinandersetzungen im Rahmen eines Bauvorhabens und fallen somit unzweifelhaft unter den Risikoausschluss. Fraglich war, ob auch die dem Bauprozess nachgelagerte Amtshaftungsklage einen ausreichenden Bezug zum Bauverfahren aufweist, um den Risikoausschluss anwenden zu können.
Der OGH schloss sich der Beurteilung des Berufungsgerichts an, dass Gegenstand des angestrengten Amtshaftungsprozesses wiederum die Klärung des Vorliegens des vom Kläger behaupteten Baumangels ist. Somit hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung einen klaren Bezug zu den für die Errichtung von Wohnhäusern typischen Problemen. Damit ist der nach ständiger Rechtsprechung geforderte adäquate Zusammenhang zwischen dem Rechtsstreit und dem Bauvorhaben gegeben, weshalb der Risikoausschluss zur Anwendung kommt und dem Kläger für seinen angestrebten Prozess keine Deckung aus seiner Rechtsschutzversicherung zusteht.
Blogbeitrag von Leon Eggenfellner.