Verjährung nach § 12 VersVG: Inhalt Ablehnungsschreiben

Verjährung nach § 12 VersVG: Inhalt Ablehnungsschreiben

Für eine die Voraussetzungen des § 12 Abs 2 VersVG erfüllende Ablehnung genügt die ausreichend klare Bezugnahme auf die Versicherungsbedingungen.

Sachverhalt

Zwischen den Streitteilen besteht ein Unfallversicherungsvertrag. Mit Schreiben vom 6. 2. 2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit:

Wie wir aus den Unterlagen ersehen, haben Sie den Unfall infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung Ihrer Leistungsfähigkeit durch Alkohol erlitten. Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung sind derartige Unfälle von der Versicherung ausgeschlossen. Leider müssen wir eine Versicherungsleistung somit ablehnen. Gemäß § 12 des Versicherungsvertragsgesetzes weisen wir daraufhin, dass ein Anspruch auf Versicherungsleistung innerhalb eines Jahres ab Zugang dieses Schreibens gerichtlich geltend zu machen ist.

Mit Schreiben vom 28. 9. 2018 an die damaligen Rechtsvertreter des Klägers teilte die Beklagte noch mit: „Unsere Ablehnung bezüglich Alkoholisierung bezieht sich auf Art 20.8 der Bedingungen.“ Am 10. 3. 2021 nahm der Kläger die Änderung der Klage von einem – von ihm bislang unbegründeten – Feststellungs- auf ein Leistungsbegehren vor.

Gegenstand des Revisionsverfahrens bildet ausschließlich die Frage, ob das Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 6. 2. 2018 den in § 12 Abs 2 VersVG normierten Voraussetzungen entsprochen hat und deshalb dem gegen die Klagsänderung erhobenen Verjährungseinwand nach § 12 Abs 1 VersVG die Berechtigung zukommt, wie dies vom Berufungsgericht angenommen wurde.

OGH-Entscheidung

Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren nach § 12 Abs 1 Satz 1 VersVG in drei Jahren. Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet, so ist nach § 12 Abs 2 Satz 1 VersVG die Verjährung bis zum Einlangen einer in geschriebener Form übermittelten Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung begründet ist.

Der OGH hat bereits der monierten fehlenden Angabe einen der Ablehnung zugrunde gelegten gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung iSd § 12 Abs 2 VersVG entgegengehalten, dass auch die für den durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer ausreichend klare Bezugnahme auf die Versicherungsbedingungen ausreichend ist (vgl 7 Ob 182/06z). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Verjährung des Leistungsanspruchs bereits mit dem Schreiben vom 6. 2. 2018 begann, als nicht korrekturbedürftig.

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