Einsichtsrecht (nur) in medizinisches Gutachten

Einsichtsrecht (nur) in medizinisches Gutachten

Das Auskunfts- und Einsichtsrecht des § 11c Abs 2 VersVG ist nicht auf nicht-ärztliche Gutachten anzuwenden.

Relevante Bestimmung

Gemäß § 11c Abs 2 VersVG hat der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder jedes Versicherten Auskunft über und Einsicht in Gutachten zu geben, die auf Grund einer ärztlichen Untersuchung eines Versicherten erstattet worden sind, wenn die untersuchte Person in die Auskunftserteilung oder Einsichtgewährung einwilligt. Auf Verlangen sind den auskunftsberechtigten Personen gegen Aufwandersatz auch Abschriften dieser Gutachten zur Verfügung zu stellen.

Der Gesetzgeber verfolgte mit diesem eingeführten Auskunfts- und Einsichtsrechts als Reaktion auf die Entscheidung 7 Ob 7/92, in der der OGH ein (außerprozessuales) Recht des Versicherungsnehmers auf Einsicht in ein vom Versicherer eingeholtes ärztliches Gutachten verneint hatte, die Absicht, ein derartiges Recht für solche Gutachten zu schaffen, „an denen der Versicherungsnehmer oder ein Versicherter dadurch mitgewirkt hat, dass er sich für Zwecke der Gutachtenserstellung ärztlich untersuchen hat lassen“.

OGH-Entscheidung

Der Kläger vertritt in seiner Revision die Ansicht, § 11c Abs 2 VersVG sei analog auch auf nicht-ärztliche Gutachten anzuwenden. Er hat damit jedoch keinen Erfolg beim OGH:

Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, § 11c Abs 2 VersVG sei mangels Vorliegens einer Rechtslücke ausschließlich auf Gutachten anzuwenden, die aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erstattet wurden und daher nicht auf das hier vom Versicherer eingeholte kriminaltechnologische Gutachten, ist nicht korrekturbedürftig, beruht doch die Beschränkung auf Gutachten, an deren Befundaufnahme der Versicherte im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung mitgewirkt hat, auf einer im Wortlaut der Normen und den Materialien eindeutig zum Ausdruck kommenden bewussten Entscheidung des Gesetzgebers.

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