Regress des Versicherers – Behauptungs- und Beweislast
Nur weil der Feuerversicherer die volle Versicherungssumme an den VN geleistet hat, genügt es für den Regress nach § 67 VersVG gegen den Schädiger nicht, sich nur auf den Umstand der Zahlung zu stützen. Der Versicherer muss behaupten und beweisen, welche beschädigten Sachen dadurch ersetzt wurden.