Zustimmung zum Wettbewerb
Die Geltendmachung einer Konventionalstrafe scheidet aus, wenn die Gesellschafter den Wettbewerb des Mitgesellschafters zugestimmt haben. Ein Unterlassungsbegehren ist unzulässig, wenn das nachvertragliche Wettbewerbsverbot bereits abgelaufen ist.
Sachverhalt
Der Erstbeklagte, der Zweitbeklagte und R waren zu je einem Drittel an der Kläger-GmbH beteiligt. Die Kläger-GmbH hatte eine Tochtergesellschaft in Deutschland, an der sie 20% hielt. Diese Tochtergesellschaft T-GmbH übte die operative Tätigkeit aus. Die restlichen 80% an der T-GmbH hielt die Ehefrau von R.
Im Gesellschaftsvertrag der Kläger-GmbH war ein Wettbewerbsverbot für die Gesellschafter vereinbart, welches mit einer Konventionalstrafe zu Gunsten der Gesellschaft abgesichert wurde. Das Wettbewerbsverbot endet nach dieser Vereinbarung ein Jahr nach dem Ausscheiden des Gesellschafters.
T-GmbH habe Liquiditätsprobleme und es bestanden über Jahre Unstimmigkeiten zwischen den Gesellschaftern. R und der Erstbeklagte waren Geschäftsführer der T-GmbH, der Zweitbeklagte war Angestellter der T-GmbH. Gemeinsam beschlossen sie, dass der Erst- und der Zweitbeklagte aus der T-GmbH ausscheiden und eine neue Gesellschaft (Drittbeklagte) gründen dürfen. Die Synergieeffekte zwischen der T-GmbH und der neu gegründeten Gesellschaft sollen genutzt werden. Die T-GmbH wurde von R weitergeführt. Die Gesellschafter fassten daher einstimmig einen Beschluss, dass der Erst- und der Zweitbeklagte als geschäftsführende Gesellschafter der Drittbeklagten (der neu zu gründenden GmbH) mit dem Unternehmensgegenstand „Ausübung des Gewerbes der Personalbereitstellung und Montage“ tätig sein dürfen, und dass diese Tätigkeit im Sinne des Wettbewerbsverbots ausdrücklich genehmigt wird.
Zusätzlich setzten sie eine Zustimmungserklärung zwischen der Ehefrau des R, der Klägerin als Gesellschafterin der T-GmbH und der T-GmbH selbst auf, mit welcher dem Erstbeklagten als Geschäftsführer der T-GmbH genehmigt werden sollte, als geschäftsführender Gesellschafter der Drittbeklagten tätig zu sein. Diese Zustimmungserklärung wurde jedoch von der Ehefrau von R nie unterfertigt.
Der T-GmbH ging es danach dennoch weiter finanziell schlecht. R stellte als Geschäftsführer einen Insolvenzantrag über das Vermögen einer Zweigniederlassung der T-GmbH. Anscheinend wurde dann auch die T-GmbH insolvent (dies geht aus der Entscheidung nicht eindeutig hervor).
Die Zweigniederlassung der T-GmbH, vertreten durch einen Insolvenzverwalter, trat ihre Ansprüche gegen die Beklagten zur Geltendmachung an die Klägerin ab. Ursprünglich war geplant, dass die T-GmbH selbst die Ansprüche abtritt.
Die Klägerin begehrte nun die Zahlung einer Konventionalstrafe wegen Verstoßes gegen das gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbot sowie gegen die Geheimhaltungsverpflichtung. Weiters begehrte sie die Unterlassung der wettbewerbswidrigen Tätigkeit. Darüber hinaus machte sie ein Rechnungslegungsbegehren über sämtliche Geschäfte in dem wettbewerbsrelevanten Bereich geltend und die Zahlung des sich aus der Rechnungslegung ergebenden Guthabenbetrages.
OGH-Entscheidung
Der OGH wies das Leistungsbegehren ab, da das Wettbewerbsverbot sich nur an die Gesellschafter richtet. Ein allfälliger Wettbewerbsverstoß kann daher nur in der Gründung der Drittbeklagten liegen, worauf sich die Klägerin jedoch nicht stützt. Die Drittbeklagte selbst unterliegt keinem Wettbewerbsverbot.
Die Unterlassung kann deswegen nicht erfolgreich begehrt werden, weil das Wettbewerbsverbot nur für ein Jahr nach dem Ausscheiden der Gesellschafter vereinbart wurde, die Gesellschafter sind jedoch bereits ausgeschieden und dies ist auch schon mehr als ein Jahr her.
Das Rechnungslegungsbegehren ist unzulässig, weil hier eigentlich die Vorbereitung für eine Schadenersatzklage gegen den Erstbeklagten als Geschäftsführer der T-GmbH versucht wird.
Für allfällige Schadenersatzansprüche gegen den Erstbeklagten als Geschäftsführer der T-GmbH ist die Klägerin selbst nicht aktiv legitimiert, weil ihr nur die Zweigniederlassung der T-GmbH Ansprüche abgetreten hat, diese ist jedoch nicht rechtsfähig. Die Zustimmungserklärung selbst wäre ungültig, weil die Ehefrau von R nicht unterschrieben hat und daher keine einfache Mehrheit vorlag.