Zusammenrechnen von Ansprüchen

Zusammenrechnen von Ansprüchen

Die Erklärung der Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung und ein Gesellschafterausschluss können nicht in einer Klage zusammengefasst werden.

Der Kläger brachte in einer Klage einen Antrag auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung der Gesellschaft sowie ein Ausschlussbegehren gegen den Beklagten ein. Das Gericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob diese beiden Begehren in eine Klage zusammengefasst werden können.

Gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN können Ansprüche zusammengerechnet werden, wenn sie in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehen. Ein tatsächlicher Zusammenhang liegt vor, wenn ein Sachvorbringen genügt, um über alle Ansprüche zu entscheiden. Ein rechtlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag oder aus derselben Rechtsnorm abgeleitet werden und miteinander in einem unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Ein solcher Zusammenhang besteht dann nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann. In einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen, ohne dass eine Zusammenrechnung stattfindet.

Das notwendige Sachvorbringen für die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung der Gesellschaft ist nicht mit dem notwendigen Sachvorbringen für das Ausschlussbegehren ident. Der erste Anspruch setzt die Kündigung der Gesellschaft durch den Beklagten voraus, was für den zweiten Anspruch nicht zutrifft. Ein tatsächlicher Zusammenhang zwischen diesen Ansprüchen liegt daher nicht vor.

Weiters ist es durchaus möglich, dass der Anspruch auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung der Gesellschaft besteht, hingegen das Ausschlussbegehren nicht und umgekehrt. Die geltend gemachten Ansprüche können somit ein unterschiedliches rechtliches und tatsächliches Schicksal haben. Die Unterinstanzen haben daher richtig entschieden, dass die Ansprüche nicht zusammengerechnet werden können.

zurück