Wettbewerbsverbot bei Personengesellschaften
Ein ehemaliger Gesellschafter ist unabhängig vom Grund seines Ausscheidens nicht mehr an das Wettbewerbsverbot des § 112 UGB gebunden.
Klägerin und Beklagter waren Gesellschafter einer OG. Im Gesellschaftsvertrag ist kein Wettbewerbsverbot vereinbart. Der Beklagte kündigte die Gesellschaft am 22. Dezember 2012 mit behaupteter Wirkung zum 30. Juni 2013 auf. Aufgrund der Kündigungsfristen ist dieser Kündigungstermin jedoch falsch. Die Klägerin erklärte daher, die Kündigung zum 31. Dezember 2013 zur Kenntnis zu nehmen.
Der Beklagte führte seit Anfang 2013 ein Konkurrenzunternehmen, da er dachte, dass dies wegen der bereits ausgesprochenen Kündigung zulässig sei. Er wurde daher mit Urteil vom 27. Juni 2013 wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot des § 112 UGB aus der Gesellschaft ausgeschlossen. Die Klägerin begehrte nach diesem Ausschluss, dem Beklagten zu verbieten, im selben Geschäftszweig tätig zu sein.
Der OGH sprach dazu aus, dass ehemalige Gesellschafter unabhängig vom Grund ihres Ausscheidens nicht mehr an das Wettbewerbsverbot des § 112 UGB gebunden sind. Verstößt der Gesellschafter gegen § 112 UGB, kann die Gesellschaft Ansprüche nach § 113 UGB geltend machen oder eine Ausschlussklage einbringen. Mit Ausschluss des Geschäftsführers entfallen alle seine Rechte und Pflichten als Gesellschafter. Die Gesellschaft nimmt daher durch Einbringung der Ausschlussklage in Kauf, dass für die Zeit nach Ausschluss keine Ansprüche wegen Verletzung des Wettbewerbsverbotes geltend gemacht werden können.
Grundsätzlich wäre es möglich, eine vertragliche Vereinbarung über ein Wettbewerbsverbot nach Ausscheiden zu treffen oder eine Verletzung nach dem UWG zu behaupten. Dies lag jedoch beides im gegenständlichen Fall nicht vor.