Satzungsänderung betreffend Aufsichtsrat treuwidrig
Eine Satzungsänderung, mit welcher der Minderheitenschutz des § 87 Abs 4 AktG untergraben werden soll, ist treuwidrig.
§ 87 Abs 4 AktG besagt: Sind mindestens drei Aufsichtsratsmitglieder in einer Hauptversammlung zu wählen und hat ein Kandidat bei allen vorangehenden Wahlen mindestens ein Drittel der abgegebenen Stimmen erhalten, ohne in den Aufsichtsrat gewählt zu werden, so muss diese Person anstelle der Durchführung der Wahl für die letzte offene Aufsichtsratsposition als bestellt erklärt werden.
In der Hauptversammlung der gegenständlichen Aktiengesellschaft waren drei Aufsichtsratsmitglieder zu wählen. Um zu verhindern, dass ein von Aktionärinnen (Klägerinnen) unterstützter Kandidat gemäß § 87 Abs 4 AktienG zum Zuge kam, wurde über Antrag einer Aktionärin eine Satzungsänderung beschlossen, wonach die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats um ein Mitglied von derzeit 12 Mitgliedern auf nunmehr 11 Mitglieder reduziert werden sollte. So waren nämlich nur noch zwei Aufsichtsratsmitglieder zu wählen.
Die Klägerinnen fochten den Beschluss auf Satzungsänderung wegen Verletzung der Treuepflicht an und bekamen sowohl von den Unterinstanzen als auch vom OGH Recht. Der Beschluss wurde für nichtig erklärt. Durch die Satzungsänderung soll gezielt der Minderheitenschutz des § 87 Abs 4 AktG unterlaufen werden. Der OGH verweist außerdem auf die zuletzt ergangene Entscheidung 6 Ob 140/20m, wo er ebenfalls eine Treuepflichtverletzung feststellte, da die Mehrheitsgesellschafterin alle vier Aufsichtsratsmitglieder einseitig durchzusetzen wollte, indem sie zusätzlich zu den von ihr bereits entsandten zwei Mitgliedern gegen die Stimmen der Minderheitsgesellschafterin in der Generalversammlung zwei Mitglieder mit einfacher Mehrheit wählte, obwohl dies gegen die Grundsatzvereinbarung (den Syndikatsvertrag) der Gesellschafter verstieß.
Das gegenständliche Verfahren war eines von mehreren im 3-Banken-Streit (vgl. zB 6 Ob 93/20z, 6 Ob 205/20w).