Nichtigkeit von Vereinsbeschlüssen

Nichtigkeit von Vereinsbeschlüssen

Die Umdeutung einer Nichtigkeitsklage in eine Anfechtungsklage ist nicht zulässig.

Ein Verein beschließt im Rahmen seiner Mitgliederversammlung über die Neuwahl des Vereinsvorstandes. Der Kläger behauptet, dass die Neuwahl nach einem falschen Modus abgewickelt worden wäre, nämlich statt dem Verhältniswahlrecht im Modus des Mehrheitswahlrechts. Weder das Vereinsgesetz noch die Statuten enthalten entsprechende Regelungen.

Der Kläger bringt daraufhin eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Beschlussfassung ein. Die Klage enthält kein Eventualbegehren mit einer Anfechtungsklage.

Der OGH führt dazu aus, dass gemäß § 7 Vereinsgesetz 2002 Beschlüsse nichtig sind, wenn es der Inhalt und der Zweck des verletzten Gesetzes oder der guten Sitten gebietet. Andere statutenwidrige Beschlüsse sind nur binnen eines Jahres anfechtbar. Eine Nichtigkeit liegt daher nur bei gravierenden Fällen fehlerhafter Beschlüsse vor. Der OGH verwendet dafür den Begriff des „Zerrbildes einer Beschlussfassung“. Für einen nichtigen Beschluss muss bei diesem nicht einmal der Anschein eines rechtmäßigen Handelns gewahrt sein. Als Beispiel führt er die Entscheidung 10 Ob 36/07b an, bei welcher fast die Hälfte der Mitglieder nicht zur Mitgliederversammlung geladen wurde.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch nur um einen Anfechtungsgrund und um keinen Nichtigkeitsgrund. Eine Umdeutung einer Nichtigkeitsklage in eine Anfechtungsklage ist nicht zulässig, da dies ein Aliud darstellt. Da der Kläger kein Eventualbegehren mit einer Anfechtungsklage eingebracht hat, und keine Nichtigkeit vorliegt, war das Klagebegehren abzuweisen.

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