Überwachungspflicht bei Einreichung des Jahresabschlusses
Die Geschäftsführer haben ihre Überwachungspflicht im Zusammenhang mit der Einreichung des Jahresabschlusses durch Nachfrage beim Notar erfüllt.
Der Geschäftsführer einer GmbH hat einen Notar mit der Einreichung des Jahresabschlusses beauftragt. Der Geschäftsführer fragte am 28. September 2016 nach, ob der Jahresabschluss eingereicht wurde. Dies wurde vom Notar per E-Mail bestätigt. Die tatsächliche Einreichung erfolgte jedoch erst am 11. November 2016.
Aufgrund der verspäteten Einreichung wurde über den Geschäftsführer eine Zwangsstrafe verhängt, welcher diese angefochten hat. Die Unterinstanzen sprachen aus, dass Organen der Gesellschaft das Verschulden von Hilfspersonen zuzurechnen ist und sie darüber hinaus eine Überwachungspflicht dahingehend trifft, dass sie durch Einsichtnahme im Firmenbuch nachprüfen müssen, ob der Jahresabschluss tatsächlich, wie von der Hilfsperson behauptet, fristgerecht eingereicht wurde.
Der OGH änderte diese Entscheidung dahingehend ab, dass die Überwachungspflicht des Gesellschaftsorgans bereits dadurch erfüllt wurde, dass der Geschäftsführer beim Notar nachgefragt hat, ob der Jahresabschluss eingereicht und dies bejaht wurde. Eine Alternative (aber nicht kumulative) Möglichkeit der Erfüllung der Überwachungspflicht wäre es gewesen, im Firmenbuch Einsicht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall gab es auch keinerlei Hinweis, dass der Notar in der Vergangenheit mit solchen Handlungen säumig war. Dem Geschäftsführer trifft daher kein Verschulden an der verspäteten Einreichung des Jahresabschlusses, weshalb keine Zwangsstrafe zu verhängen gewesen wäre.
Eine gleichlautende Entscheidung hat der OGH am 29. August 2017 zu 6 Ob 150/17b erlassen.
Vgl. auch 30 R 100/21b (30 R 101/21z) des OLG Wien: Mit Einsichtnahme in das Übermittlungsprotokoll ist die Überwachungspflicht erfüllt (Mindesterfordernis, 6 Ob 129/11f).