Sachgründung

Sachgründung

Im Rückwirkungszeitraum vorgenommene Entnahmen und Einlagen bewirken keine Veränderung des Einbringungsvermögens (§ 14 Abs 2 UmgrStG).

Im gegenständlichen Fall erfolgte eine Bargründung einer GmbH, wobei vom Alleingesellschafter die Hälfte der bar zu leistenden Stammeinlage einbezahlt wurde. Sechs Tage später erfolgte die Einbringung eines nicht protokollierten Einzelunternehmens ohne Anteilsgewährung. Der Geschäftsführer bestätigte, dass das eingebrachte Vermögen einen positiven Verkehrswert aufweist. Die Einbringungsbilanz weist einen Kassabestand von € 26.638,67 auf und keine Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten. Unter Verbindlichkeiten ist unter „Vorsorge gem. § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG (tatsächliche Entnahme)“ € 17.093,25 angeführt.

Das Erstgericht weist die Eintragung mangels Vorlage öffentlich beglaubigter Erklärungen, dass kein Mittelrückfluss an den einbringenden Gesellschafter erfolgt ist, wegen Umgehung von Sachgründungsvorschriften ab. Bestehe zwischen der Einbringung eines Betriebs bei gleichzeitiger barer oder unbarer Entnahme ein zeitlicher Zusammenhang mit der unmittelbar davor stattgefundenen Bargründung der übernehmenden Gesellschaft, werde der Tatbestand der verschleierten Sacheinlage verwirklicht, weil die der Gesellschaft anlässlich der Gründung zugeführten Barmittel an den einbringenden Gesellschafter, der zugleich Gründer der GmbH sei, zurückfließen würden. Um auszuschließen, dass der tatsächliche Mittelrückfluss erfolgte, sei eine entsprechende klarstellende Erklärung des Antragstellers gefordert worden. Da diese abgelehnt wurde, seien laut Erstgericht weitere Erhebungsschritte nicht sinnvoll.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Eine verdeckte Sacheinlage liege dann vor, wenn formell eine Bareinlage festgesetzt werde, der Einlagebetrag materiell jedoch für die Vergütung einer Sachleistung der Gesellschaft verwendet werde und im wirtschaftlichen Ergebnis der Gesellschaft nicht als Bareinlage zufließe. Bei einem Vorgehen der Beteiligten nach § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG verminderten die Entnahmen das Einbringungskapital. Barentnahmen würden in der Regel zeitnah vor dem Abschluss des Einbringungsvertrages getätigt. Der einbringende Einzelunternehmer entziehe damit seinem Unternehmen Liquidität. Bestehe ein zeitlicher Zusammenhang mit der Bargründung der GmbH, könne der Tatbestand der verschleierten Sacheinlage verwirklicht sein, weil die der Gesellschaft aus Anlass der Gründung zugeführten Barmittel an den einbringenden Gesellschafter, der zugleich Gründer der GmbH sei, zumindest teilweise zurückfließen.

Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf, da er keinen hinreichenden Grund für die Annahme einer Umgehung der Sachgründungsvorschriften sah und bewilligte die Eintragung. Er begründete dies damit, dass die materielle Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichtes nicht überspannt werden darf. Gemäß § 14 Abs 2 UmgrStG bewirken im Rückwirkungszeitraum vorgenommene Entnahmen und Einlagen keine Veränderung des Einbringungsvermögens. § 16 Abs 5 UmgrStG ermöglicht auf den Einbringungsstichtag rückbezogene Veränderungen des Einbringungsvermögens. Darunter fallen auch Einlagen, Entnahmen und Verbindlichkeiten der übernehmenden Körperschaft gegenüber der einbringenden. Entnahmen iSd § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG vermindern nur das Einbringungsvermögen und nicht das Vermögen der übernehmenden Körperschaft. Ob zwischen der Bargründung und der dazu zeitnahen Sacheinbringung ein bestehender Umgehungszusammenhang indiziert ist, bedarf deshalb eines weiteren Anhaltspunktes für ein Rückfließen der geleisteten Bareinlage an den einbringenden Gesellschafter. Dies kann insofern darin liegen, dass die Entnahme fremdfinanziert wurde und die Erfüllung dieser Verbindlichkeit nach der Einbringung die übernehmende Körperschaft mangels in ausreichender Höhe eingebrachter liquider Mittel belastet. Die in der vorgelegten Einbringungsbilanz ausgewiesenen liquiden Mittel des Einzelunternehmers übersteigen jedoch die Barentnahmen. Bankverbindlichkeiten sind nicht bilanziert. Der Umstand alleine, dass eine Fremdfinanzierung nicht ausgeschlossen werden kann, rechtfertigt nicht die Abweisung eines schlüssigen Eintragungsbegehrens wegen Nichterfüllung von Verbesserungsaufträgen. Da nach dem Akteninhalt kein hinreichender Grund für die Annahme einer Umgehung der Sachgründungsvorschriften besteht, hat der OGH dem Rechtsmittel stattgegeben und die begehrte Eintragung bewilligt.

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