Rechnungswesen

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Haftung Dritter für Einlagenrückgewähr wegen Sittenwidrigkeit

Haftung Dritter für Einlagenrückgewähr wegen Sittenwidrigkeit

Als sittenwidrig muss ein Dritte massiv schädigendes Verhalten einer Geschäftsführerin angesehen werden, die gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßende Zahlungen einer anderen Gesellschaft annimmt und dabei zumindest billigend in Kauf nimmt, dass dieser Gesellschaft dadurch ein endgültiger Vermögensnachteil entsteht, und damit maßgeblich zum Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr beiträgt.