Einreichung Jahresabschluss für Gesellschaft ohne Tätigkeit
Eine Verpflichtung zur Aufstellung und zur Vorlage des Jahresabschlusses besteht auch dann, wenn eine Gesellschaft keine Tätigkeit (mehr) ausübt.
Aus der gegenständlichen OGH-Entscheidung ist zwar der Sachverhalt nicht genau ersichtlich. Aus dem Entscheidungstext lässt sich jedoch ableiten, dass eine Gesellschaft anscheinend noch keine Tätigkeit ausübte. Die Gesellschaft wurde erst wenige Tage vor dem Ende des Geschäftsjahres in das Firmenbuch eingetragen. Für dieses Rumpfgeschäftsjahr wurde kein Jahresabschluss zum Firmenbuch eingereicht, weshalb eine Zwangsstrafe verhängt wurde.
Der OGH führt aus, dass eine Verpflichtung zur Aufstellung und zur Vorlage eines Jahresabschlusses auch dann besteht, wenn die Gesellschaft keine Tätigkeit (mehr) ausübt, nämlich bis zur Löschung der Gesellschaft. Für Rumpfgeschäftsjahre sieht das Gesetz keine Ausnahme vor, auch wenn die Gesellschaft noch keine Tätigkeit aufgenommen hat.
Der Umstand, dass die Gesellschaft erst wenige Tage vor dem Ende des Geschäftsjahres im Firmenbuch eingetragen wurde, begründet keine Ausnahme. Das Gesetz stellt weder für die Aufstellung noch für die Offenlegung darauf ab, ob ein Informationsbedürfnis des Publikums besteht.