Einreichung des Jahresabschlusses durch den Masseverwalter?

Einreichung des Jahresabschlusses durch den Masseverwalter?

Durch die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen der Geschäftsführerin werden deren Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis für die GmbH nicht berührt.

Im gegenständlichen Fall wurde über das Vermögen einer Geschäftsführerin ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, ihr die Eigenverwaltung entzogen und ein Masseverwalter bestellt. Die Geschäftsführerin unterließ es daraufhin den Jahresabschluss der GmbH fristgerecht einzureichen, weshalb über sie eine Zwangsstrafe verhängt wurde. Die Geschäftsführerin wendet bei Bekämpfung der Zwangsstrafe ein, dass sie wegen des Schuldenregulierungsverfahrens die Pflicht zur Einreichung des Jahresabschlusses nicht mehr trifft, sondern diese Pflicht auf den Masseverwalter übergegangen ist.

Alle drei Instanzen haben der Bekämpfung der Zwangsstrafe den Erfolg versagt. Es ist zwar richtig, dass nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft (nicht über das Vermögen der Geschäftsführerin) den Masseverwalter die Veröffentlichungspflichten treffen. Durch die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen der Geschäftsführerin werde deren Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis für die GmbH nicht berührt. Es treffen sie daher weiterhin die Buchführungs- und Bilanzierungspflichten.

Es ist zwar richtig, dass gemäß § 285 Abs 1 UGB während der Dauer eines Insolvenzverfahrens mit Ausnahme eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung keine Zwangsstrafverfügungen zu erlassen sind. § 285 Abs 1 UGB bezieht sich jedoch nur auf die Insolvenz einer Gesellschaft und nicht auf das Schuldenregulierungsverfahren über ein Gesellschaftsorgan.

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