Einlagenrückgewähr – Nichtigkeit eines Geschäftes mit einem Dritten

Einlagenrückgewähr – Nichtigkeit eines Geschäftes mit einem Dritten

Ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr kann einem Dritten dann entgegengehalten werden, wenn kollusiv gehandelt wurde oder sich der Verstoß dem Dritten hätte aufdrängen müssen, also grobe Fahrlässigkeit oder positive Kenntnis vorlag.

Eine GmbH & Co KG ist zu 99,5% an einer GmbH (=zukünftige Mieterin) beteiligt. Die GmbH & Co KG hatte Interesse ein Grundstück von der I-GmbH zu mieten. Die I-GmbH hat die GmbH & Co KG als Mieterin wegen deren schlechter Bonität abgelehnt. Daraufhin wurde vereinbart, dass die GmbH das Grundstück mit einem 10-jährigem Kündigungsverzicht von der I-GmbH mietet. Die Mieterin schloss mit ihrer Gesellschafterin, der GmbH & Co KG, einen Treuhandvertrag ab, in dem geregelt wurde, dass die GmbH & Co KG der Mieterin alle Kosten und Aufwendungen aus dem Mietvertrag ersetzt.

Als über das Vermögen der GmbH & Co KG das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, konnte die Mieterin die Mietzahlungen nicht mehr von dieser refundiert erhalten. Aufgrund des vereinbarten Kündigungsverzichtes von 10 Jahren konnte die Mieterin den Mietvertrag auch nicht kündigen. Die Mieterin begehrte daher gegen die Vermieterin, dass der Mietvertrag wegen verbotener Einlagenrückgewähr für rechtsunwirksam erklärt wird.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, da kein Vermögenstransfer zwischen der Gesellschaft (Mieterin) und der Gesellschafterin (GmbH & Co KG) vorlag, welche keine oder eine zu geringe Gegenleistung hatte. Das Berufungsgericht hob die Erstentscheidung auf und lies den Rekurs an den OGH zu.

Der OGH erklärte, dass der Rekurs nicht zulässig sei und führte dazu Folgendes aus:

Dem Verbot der Einlagenrückgewähr unterliegen alle Geschäfte, die einem Fremdvergleich nicht standhalten. Auch bei betrieblichem Interesse muss das Geschäft fremdvergleichsfähig sein. Im vorliegenden Fall liegt die Leistung, die die Klägerin (Mieterin) für ihre Gesellschafterin erbracht hat, darin, dass sie dieser die Nutzung einer Liegenschaft ermöglicht hat, da die GmbH & Co KG allein dazu aufgrund ihrer schlechten Bonität nicht in der Lage gewesen wäre. Die GmbH & Co KG hat damit die von der Klägerin angemietete Liegenschaft für ihre eigenen Zwecke in Anspruch nehmen könne und dafür der Klägerin jene Aufwendungen ersetzt, die diese wiederum gegenüber der Beklagten hatte. Es entspricht der herrschenden Meinung, dass auch die Inanspruchnahme von Unternehmensvermögen oder –leistungen einen Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr darstellen kann, wenn keine entsprechende Gegenleistung erfolgt. Die Klägerin hat ihrer Gesellschafterin das Grundstück gewissermaßen zum Selbstkostenpreis überlassen. Der Nachteil aus dem Geschäft für die Klägerin ist evident, weil die Klägerin im Mietvertrag für 10 Jahre auf eine Kündigung verzichtet hat. Konkrete Vorteile für die Gesellschaft aus der Konstruktion sind nicht ersichtlich.

Wenngleich das Verbot der Einlagenrückgewähr sich in erster Linie an die Gesellschafter richtet, kann es auch einem Dritten entgegengehalten werden, wenn dieser entweder kollusiv gehandelt hat oder wenn sich der Missbrauch, das heißt der Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr, geradezu aufdrängen musste, der Dritte also grob fahrlässig gehandelt hat oder sogar positive Kenntnis hatte. Im gegenständlichen Fall wird das Erstgericht zu klären haben, ob, wie nach dem Vorbringen der Klägerin, die Vermieterin sogar positive Kenntnis von dem Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr hatte, da die gesamte Vertragsgestaltung im Einvernehmen mit der Beklagten erfolgte bzw. von der Beklagten sogar ausgearbeitet wurde. Sollte sich dies im erstgerichtlichen Verfahren bestätigen, ist der Mietvertrag nichtig.

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