Einlagenrückgewähr – bereicherungsrechtliche Verjährungsfrist

Einlagenrückgewähr – bereicherungsrechtliche Verjährungsfrist

Neben der Verjährungsfrist des § 83 Abs 5 GmbHG kommt auch die bereicherungsrechtliche (lange oder auch kurze) Verjährungsfrist zum Tragen.

Die Klägerin begehrt die Rückzahlung der Differenz zwischen dem gezahlten und dem angemessenen Mietzins (§ 83 Abs 1 GmbHG). Die Beklagte wendet ua Verjährung ein.

In dritter Instanz ist unstrittig, dass die Mietzinszahlungen, die die klagende Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Bestandnehmerin einer Liegenschaft in der Vergangenheit jahrelang an die Beklagte als Bestandgeberin leistete, insoweit gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäß § 82 Abs 1 GmbHG verstoßen haben, als sie höher als der angemessene Mietzins waren. Es konnte nicht festgestellt werden, ob der aus der verbotenen Einlagenrückgewähr begünstigte (mittelbare) Gesellschafter wusste, dass die bezahlten Mietzinse unangemessen hoch waren.

Nach der eingehend begründeten Entscheidung 6 Ob 110/12p konkurriert der Rückforderungsanspruch nach § 83 GmbHG mit der Rückforderung von verbotswidrigen Leistungen nach allgemeinem Bereicherungsrecht. Demnach kommt neben der Verjährungsfrist des § 83 Abs 5 GmbHG auch die allgemeine (lange) Verjährungsfrist zum Tragen. Die Privilegierung des Empfängers einer Leistung, der von deren Verbotswidrigkeit keine Kenntnis hat, in § 83 Abs 5 GmbHG schlägt nicht auf das allgemeine Bereicherungsrecht durch.

Die Vorinstanzen bejahten richtigerweise die Konkurrenz der fünfjährigen Verjährungsfrist gemäß § 83 Abs 5 GmbHG und der allgemeinen bereicherungsrechtlichen Verjährungsfrist, die bei Rückforderung von zu viel bezahltem Mietzins drei Jahre betrage (8 Ob 12/13t; 5 Ob 25/15k).

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