Direkter Auskunftsanspruch gegen Geschäftsführer?
Der OGH ließ die Frage offen, ob ein direkter Auskunftsanspruch gegen den Geschäftsführer wegen seiner Außenhaftung geltend gemacht werden kann.
Die gegenständliche GmbH ist insolvent und gelöscht. Der ehemalige Minderheitsgesellschafter begehrt die Auskunft von den ehemaligen Geschäftsführern direkt. Der OGH hätte sich mit der Frage zu befassen gehabt, ob ausnahmsweise ein direkter Auskunftsanspruch gegen den Geschäftsführer wegen seiner Außenhaftung vorliegt. Der OGH hat sich jedoch im Detail nicht damit befasst, da die Auskünfte bereits erteilt wurden.
Der OGH geht in dieser Entscheidung jedoch kurz auf den aktuellen Lehrmeinungsstand zur Frage des Reflexschadens ein. In der Revision wurde die Frage releviert, ob durch das Torpedieren der Auskunftserteilung bis zur Löschung der Gesellschaft unmittelbar in das Vermögen des Klägers eingegriffen wurde, sodass sein Vermögensnachteil allenfalls über einen bloßen Reflexschaden hinausgehe. Im jüngeren Schrifttum mehren sich die Stimmen in Österreich, die sich mit Blick auf die entsprechende Diskussion in Deutschland grundsätzlich dafür aussprechen, dass die Beeinträchtigung des Mitgliedschaftsrechts eines Verbandsmitglieds, aber auch die aus der Mitgliedschaft folgenden Herrschafts- und Teilhaberrechte als Eingriff in ein absolut geschütztes Recht deliktisch haftbar machen kann. Dieser Anspruch soll sich nicht bloß gegen Dritte, sondern auch gegen Organwalter richten, die ohnedies mit der verbandsinternen Pflichten- und Rechtelage vertraut sind und damit vom Zuweisungsgehalt der Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter hinreichend Kenntnis haben müssen, sodass sich bei ihnen die Frage der Offenkundigkeit der dem Verbandsmitglied zukommenden Rechtsposition in aller Regel nicht stelle.
Die Entscheidung zeigt daher, dass die Möglichkeit besteht, dass der OGH zukünftig einen deliktischen Schadenersatzanspruch der Gesellschafter gegen den Geschäftsführer bejahen könnte.