Außerordentliches Auskunftsrecht des Kommanditisten (Deutschland)
Dem Kommanditisten steht im Fall eines wichtigen Grundes ein außerordentliches Auskunftsrecht über die Geschäftsführung des Komplementärs zu.
Der BGH befasst sich in dieser Entscheidung mit der Frage des Auskunftsrechtes des Kommanditisten. Grundsätzlich hat der Kommanditist ein Auskunftsrecht in jenem Umfang, welches für sein Verständnis des Jahresabschlusses erforderlich ist.
Gemäß § 166 Abs 3 HGB kann dem Kommanditisten jedoch auch ein außerordentliches Auskunftsrecht zustehen. Davon umfasst sind Auskünfte über die Geschäftsführung des Komplementärs und die Einsicht in dazugehörige Unterlagen. Der Kommanditist muss jedoch einen wichtigen Grund beweisen, wobei an diesem Beweis hohe Anforderungen gestellt werden. Ein wichtiger Grund liegt zB dann vor, wenn die Belange des Kommanditisten durch die alleinige Prüfung des Jahresabschlusses nicht gewahrt werden und eine Schadensgefahr für ihn oder für die Gesellschaft vorliegt. Dafür ist jedoch erforderlich, dass ein besonders Ereignis vorlag bzw ein besonderes Abweichen vom gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gegeben ist. Das Gericht hat eine Interessensabwägung vorzunehmen.