Eine trügerische Aufrechnung?
Kann eine beklagte Partei ein Gerichtsverfahren gleichermaßen gewinnen und verlieren?
Kann eine beklagte Partei ein Gerichtsverfahren gleichermaßen gewinnen und verlieren?
Der Erwerb von Anteilen einer Gesellschaft, deren Vermögen zum Großteil aus Aktien der erwerbenden AG besteht, kann als Erwerb eigener Aktien gewertet werden. Bei der Beurteilung, ob Unterstützungsleistungen zum Beteiligungserwerb von Mitarbeitern einer AG gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen, ist kein Fremdvergleich anzustellen. Entscheidender Maßstab ist die betriebliche Rechtfertigung.
Eine Klage durch den Kommanditisten einer GmbH & Co KG gegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist im Falle der Schadensverlagerung durchaus möglich. Diesfalls kann eine analoge Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist aus dem GmbHG angedacht werden. Erst die Steuervorschreibung stellt den Schadenseintritt bei erhöhter Einkommenssteuervorschreibung dar.
Eine Hemmung der Verjährung tritt dann ein, wenn wegen der Interessenkollision nicht zu erwarten ist, dass der Geschäftsführer während seiner Tätigkeit allfällige Einlagenrückgewähransprüche der Gesellschaft gegen sich oder gegen nahe Angehörige durchsetzen würde. Dies gilt auch für Kollegialorgane, wenn neben dem Anspruchsgegner oder dessen nahem Angehörigen keine anderen Organmitglieder in vertretungsbefugter Anzahl vorhanden sind.
Ein bloß (abstrakt) wertmäßiger Ausgleich des gesellschaftlichen Eigenkapitals durch Leistung eines Gesellschafterzuschusses oder einer späteren Kapitalherabsetzung ohne Verknüpfung zur verbotenen Entnahme genügt nicht, um die Heilung einer verbotenen Einlagenrückgewähr zu bewirken.
Jedes Thema ist für sich alleine interessant! Es lohnt sich aber, den ganzen (leider langen) Blog-Beitrag zu lesen.
Der Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr ist von den Gerichten nur dann amtswegig wahrzunehmen, wenn ein Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter vorliegt. Bei der Drittwirkung sind die diese begründenden Tatsachen zu behaupten und beweisen.
Haben die Gerichte in diesem Fall auf das Verbot der Einlagenrückgewähr vergessen?
Stützt sich die Gesellschaft bei Geltendmachung von Einlagenrückgewähransprüchen gegen den (ehemaligen) Gesellschafter-Geschäftsführer nur auf seine Haftung nach § 25 GmbHG und nicht auch auf seine Gesellschafterstellung, bleibt kein Raum für die Anwendbarkeit des Zwangsgerichtsstandes nach § 83b JN.
Diesmal eine Entscheidung zu einer Genossenschaft – höchstwahrscheinlich auch für alle anderen Gesellschaftsformen von Relevanz: Einsicht sticht Datenschutz
Eine Beschlussfassung über eine Sonderprüfung ohne eine bestimmte Person zum Revisor zu bestellen, ist einem ablehnenden Beschluss gleichzuhalten. Die Antragstellung und Stimmabgabe durch einen Vertreter ohne schriftliche Stimmrechtsvollmacht sind gültig, wenn die anwesenden Gesellschafter nicht widersprechen.
Gesellschafter treffen gegenüber der Gesellschaft während aufrechter Mitgliedschaft Treuepflichten. Diese enden im Regelfall mit Austritt aus der Gesellschaft. Spezifische Pflichten wirken jedoch nach: Ehemalige Gesellschafter haben es zu unterlassen, konkrete Geschäftschancen der Gesellschaft nach Austritt an sich zu ziehen (Geschäftschancenlehre).
Die Käuferin einer GmbH zieht vom Kaufpreis jenen Betrag ab, für den die Tochtergesellschaft der gekauften GmbH für einen Kredit „ihrer Tante“ haftet (Schwestergesellschaft der gekauften GmbH), weil diese Haftung nach Ansicht der Käuferin gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoße. Dringt die Käuferin damit durch?
Ob bzw. allenfalls welche öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Durchführung der Bucheinsicht einzuhalten sind, ist nicht zum Gegenstand des zivilrechtlichen Titels zu machen. Die Spanne von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr kann branchenübergreifend als übliche Bürozeit für die Bucheinsicht angesehen werden.
Die Ausübung des Bucheinsichtsrechts eines GmbH-Gesellschafters durch Bevollmächtigte ist im Allgemeinen nur mit Einverständnis der anderen Gesellschafter zulässig, ohne deren Einverständnis dann, wenn der Gesellschafter zB wegen längerdauernder Erkrankung oder dauernder Abwesenheit nicht selbst Einsicht nehmen kann.
Der geschäftsführende Alleingesellschafter unterliegt keinem Wettbewerbsverbot. Das Überlassen von Geschäftschancen unterliegt dann dem Verbot der Einlagenrückgewähr, wenn sich die Erwerbschancen soweit verdichtet haben, dass ihr ein Marktwert zukommt, also ein Dritter für die Übertragung der „Geschäftschance“ ein Entgelt zahlen würde.
Diesmal keine Entscheidung zum Gesellschafterstreit. Dennoch ist sie besonders interessant – vor allem für Berater wie Anwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Notare. Sie handelt von den Aufklärungspflichten und der Haftung der Berater im Zusammenhang mit dem Verbot der Einlagenrückgewähr.
Der Geschäftsführer einer GmbH kann einen Mitarbeiter oder Steuerberater mit der Erfüllung seiner Offenlegungspflichten beauftragen. Er muss den Beauftragten in wirksamer Weise kontrollieren. Bei einer Online-Einreichung des Jahresabschlusses muss der Geschäftsführer zumindest das Übermittlungsprotokoll ansehen.