Privatstiftung: Abberufung von Beiratsmitgliedern

Privatstiftung: Abberufung von Beiratsmitgliedern

Die Prüfung, ob ein wichtiger Grund für eine Abberufung von Stiftungsorganen vorliegt (§ 27 Abs 2 PSG), hat unter den Gesichtspunkten des Funktionierens der Privatstiftung zu erfolgen. Soll ein Organwalter abberufen werden, muss darauf geblickt werden, ob dieser überhaupt über die Kompetenzen verfügt, auf das Funktionieren der Privatstiftung einzuwirken.

Ausgangslage

Eine Privatstiftung, vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder, begehrte die gerichtliche Abberufung ihrer Beiratsmitglieder aus wichtigem Grund (§ 27 Abs 2 PSG). Die Privatstiftung hält (mittelbar und unmittelbar) Anteile an vier Kapitalgesellschaften. Durch Handlungen der Beiratsmitglieder seien die Tochtergesellschaften der Privatstiftung geschädigt worden, wodurch mittelbar auch ein Schaden bei der Privatstiftung eingetreten sei. Daraus ergebe sich eine grobe Pflichtverletzung. Der Vorstand holte in diesem Zusammenhang auch ein Rechtsgutachten ein, um zu klären, ob Stimm-, Informations- und Teilnahmerechte der Begünstigten im Beirat wegen Konfliktverfangenheit ruhten, und ob ein Entzug der Begünstigtenstellung wirksam sei. Auf dieses Gutachten wurde im gegenständlichen Verfahren nicht eingegangen, es spielte jedoch eine Rolle in einem späteren Verfahren (siehe dazu hier).

Die Beiratsmitglieder bestritten das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung und warfen den Vorstandsmitgliedern vor, selbst grobe Pflichtverletzungen begangen zu haben.

Die Vorinstanzen wiesen den Antrag ab. Die Einordnung, ob ein Verhalten eine grobe Pflichtverletzung iSd § 27 Abs 2 PSG darstelle, habe immer auch im Hinblick darauf zu erfolgen, ob die handelnden Personen nachteilig auf das Funktionieren der Privatstiftung einwirken können. Die Stiftungsurkunde räumte den Beiratsmitgliedern nur Beratungs-, Informations- und Anhörungsrechte sowie ein sich bereits aus dem Gesetz ergebendes Recht auf eine Sonderprüfung ein (§ 31 Abs 1 PSG). Es könne daher kein wichtiger Grund für die Abberufung vorliegen, da den Beiratsmitgliedern weder innerhalb der Privatstiftung noch innerhalb der Tochtergesellschaften Entscheidungskompetenz zukomme und die Beiratsmitglieder auch keine Möglichkeit hätten, die Entscheidungskompetenz des Stiftungsvorstandes zu beeinflussen. (Allenfalls könne eine missbräuchliche Ausübung des Überwachungsrechtes einen wichtigen Grund darstellen. Dieser wurde aber im Abberufungsbegehren nicht vorgebracht.)

Gegen diese Entscheidungen erhob die Privatstiftung den außerordentlichen Revisionsrekurs.

Verfahren beim OGH

Der OGH musste klären, ob durch das Verhalten der Beiratsmitglieder eine grobe Pflichtverletzung iSd § 27 Abs 2 PSG vorliegt. Dies hat nach ständiger Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt des Funktionierens der Privatstiftung zu erfolgen. Insbesondere muss die Frage gestellt werden, ob die Verfolgung des Stiftungszweckes in Zukunft gesichert ist (RS0112248).

Zwar würde dem OGH zufolge noch keine Entscheidung dazu vorliegen, unter welchen Umständen Stiftungsbeiratsmitglieder aus wichtigem Grund abberufen werden können, die Beurteilung der Frage, ob eine grobe Pflichtverletzung vorliegt, muss aber am Maßstab der bereits etablierten Grundsätze erfolgen.

Diese Maßstäbe nehmen Bezug auf die Kompetenzen des Organs, dessen Mitglieder abberufen werden sollten. So hat der Vorstand durch seine umfassende Verwaltungs- und Vertretungsmacht naturgemäß eine viel größere Möglichkeit, die Privatstiftung im Zuge der Vertretung zu schädigen, als ein Beirat, der in der Regel ausschließlich mit Informations- und Beratungsrechten ausgestattet ist.

Die Privatstiftung brachte vor, dass aufgrund des strukturellen Kontrolldefizites, welches sich aus der Eigentümerlosigkeit der Privatstiftung ergebe (RS0129853), kein strenger Maßstab an der Beurteilung angelegt werden dürfe, ob ein Abberufungsgrund vorliegt. Dieser Behauptung folgte der OGH nicht. Ein Kontrolldefizit wegen der Eigentümerlosigkeit einer Privatstiftung würde nur in Bezug auf das Handeln des Stiftungsvorstandes bestehen.

Der Revisionsrekurs wurde deshalb zurückgewiesen.

Erkenntnisse

Die wichtigsten Erkenntnisse der Entscheidung lauten:

  • Der Beirat einer Privatstiftung hat in der Regel nicht genug Kompetenzen, um auf das Funktionieren der Privatstiftung und auf den Vorstand einzuwirken.
  • Daher muss bei einer Abberufung aus wichtigem Grund (§ 27 Abs 2 PSG) im Einzelfall darauf geblickt werden, welche Kompetenzen dem abzuberufenden Organwalter zukommen.

Die Beiratsmitglieder wollten diese Entscheidung nicht auf sich sitzen lassen und begehrten in der Folge die Abberufung der Vorstandsmitglieder. Dieses Verfahren ist bereits abgeschlossen. Unseren Blog-Beitrag zur Retourkutsche finden Sie hier.

Blog-Beitrag gemeinsam erstellt mit Paul Moik.

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