Einlagenrückgewähr – sonstige gesetzlich zugelassene Ausnahmefälle
Ein Auseinandersetzungsguthaben nach § 137 Abs 2 UGB verstößt nicht gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr.
Ein Auseinandersetzungsguthaben nach § 137 Abs 2 UGB verstößt nicht gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr.
Die Voraussetzungen für die Mäßigung der Zwangsstrafe nach § 285 Abs 3 UGB müssen kumulativ vorliegen.
Die Ausübung des Rechtes auf Aufgriff eines Geschäftsanteiles einer GmbH bedarf der Notariatsaktsform.
Die Vereinbarung in einem Abtretungsvertrag, dass der Verkäufer alle bis zum Abtretungszeitpunkt erwirtschafteten Gewinne erhält, kann einen gesonderten Gewinnverteilungsbeschluss ersetzen.
Die Abtretung von Ansprüchen, die der Gesellschaft aus einer verbotenen Einlagenrückgewähr zustehen, an einen Gesellschafter nur dann zulässig, wenn dafür eine werthaltige Gegenleistung erbracht wird.
Ein Mietvertrag ist im Umfang der Überschreitung des angemessenen Mietzinses wegen verbotener Einlagenrückgewähr teilnichtig.
Das Firmenbuchgericht ist bloß dann zur Bestellung von Notgeschäftsführern berufen, wenn einer oder mehrere Geschäftsführer die Geschäftsführertätigkeit grundsätzlich verweigern.
Auch wenn die Kosten einer Sonderprüfung weit oberhalb des möglicherweise zu erlangenden Schadenersatzes liegen, stellt dies keine Rechtsmissbräuchlichkeit der Sonderprüfung dar.
Die Erklärung der Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung und ein Gesellschafterausschluss können nicht in einer Klage zusammengefasst werden.
Eine Verpflichtung zur Aufstellung und zur Vorlage des Jahresabschlusses besteht auch dann, wenn eine Gesellschaft keine Tätigkeit (mehr) ausübt.
Wenn sämtliche Gesellschafter einer Personengesellschaft alle ihre Anteile an eine Kapitalgesellschaft übertragen, muss das Firmenbuch prüfen, ob die Eintragung gegen zwingende handelsrechtliche Normen verstößt.
Im Rückwirkungszeitraum vorgenommene Entnahmen und Einlagen bewirken keine Veränderung des Einbringungsvermögens (§ 14 Abs 2 UmgrStG).
Beim Regressanspruch nach § 196 ABGB handelt es sich um einen selbstständigen Anspruch, für den die Verjährungsfrist der Gesamtschuld nicht anzuwenden ist.
Die Geschäftsführer haben ihre Überwachungspflicht im Zusammenhang mit der Einreichung des Jahresabschlusses durch Nachfrage beim Notar erfüllt.
Für die Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung einer GmbH gilt die Treuepflicht nicht für die Grundsatzfrage der Beendigung der Gesellschaft.
Bei gerichtlicher Überprüfung der Abberufung aus wichtigem Grund ist darauf abzustellen, ob tatsächlich ein wichtiger Grund vorlag.
Die Umdeutung einer Nichtigkeitsklage in eine Anfechtungsklage ist nicht zulässig.
In Deutschland wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, unter deren Gesellschaftern sich zumindest eine juristische Person befindet, per se als Unternehmer betrachtet.