Erpressungsversuch: Verlust der Begünstigtenstellung in der Privatstiftung

Erpressungsversuch: Verlust der Begünstigtenstellung in der Privatstiftung

Der Stifterwille ist durch Auslegung der Stiftungserklärung zu ermitteln, wobei die für Satzungen juristischer Personen entwickelten Auslegungskriterien anzuwenden sind. Dies hat zur Folge, dass diese Regelungen anders als Verträge nach Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang objektiv auszulegen sind, und zwar unter Anwendung der Auslegungsgrundsätze der §§ 6 f ABGB. Sollte in einer Stiftungsurkunde festgelegt sein, dass ein Begünstigter seine Rechte aus der Begünstigtenstellung verliert, wenn er einen Erbunwürdigkeitsgrund setzt, reicht es aus, dass er versucht, einen...

(K)eine Zwangsstrafe für sture Kommanditisten?

(K)eine Zwangsstrafe für sture Kommanditisten?

Der Gesellschafterstreit im Swarovski-Konzern ist um eine oberlandesgerichtliche Entscheidung reicher. Das Gericht beschäftigte sich mit Zwangsstrafen in einem Firmenbuchverfahren und zwar mit den Fragen, was Gesellschafter tun können, wenn Mitgesellschafter die Mitwirkung an einer Firmenbucheintragung verweigern, und mit der Rechtsmittellegitimation im Falle der Aufhebung eines Zwangsstrafverfahrens.

Notariatsakt für Vereinbarungen über zukünftige Anteilsübertragungen erforderlich? (Prüfungspflichten des Firmenbuchgerichts)

Notariatsakt für Vereinbarungen über zukünftige Anteilsübertragungen erforderlich? (Prüfungspflichten des Firmenbuchgerichts)

Die Formvorschrift des § 76 Abs 2 GmbHG gilt auch für Vereinbarungen über die künftige Abtretung eines Gesellschaftsanteils in Form von Optionsrechten oder Abtretungsanboten. Dabei ist irrelevant, ob der Geschäftsanteil bereits existiert und/oder bereits im Eigentum des Verpflichteten steht. Bestehen keine Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärungsbedürftigkeit, findet die materielle Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts ihre Grenze.