Einreichung Jahresabschluss zum Firmenbuch bei strittigem Inhalt
Bei Uneinigkeit der Geschäftsführer über den Inhalt des Jahresabschlusses muss dieser zur Vermeidung von Zwangsstrafen auch mit nur einer Unterschrift eingereicht werden.
Bei Uneinigkeit der Geschäftsführer über den Inhalt des Jahresabschlusses muss dieser zur Vermeidung von Zwangsstrafen auch mit nur einer Unterschrift eingereicht werden.
Sind die Kreditforderungen der Klägerin wegen des Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr materiell-rechtlich erloschen, sind auch die von der Beklagten eingeräumten Pfandrechte unwirksam.
Ein ehemaliger Gesellschafter ist unabhängig vom Grund seines Ausscheidens nicht mehr an das Wettbewerbsverbot des § 112 UGB gebunden.
Auch Strohmann-Geschäftsführer unterliegen gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen.
Eine Anfechtung der Eintragung von Gesellschafterbeschlüssen mit Rekurs im Firmenbuchverfahren ist unzulässig.
Das Verbot der Ausübung von Gesellschafterrechten ist ein zulässiges Sicherungsmittel für die Rückgabe von Geschäftsanteilen.
Einer Gesellschafter-Geschäftsführerin, der mit einstweiliger Verfügung aufgetragen wurde, keine Verfügungen über das oder Belastungen des Gesellschaftsvermögens vorzunehmen, ist in ihrer Vertretungsbefugnis so behindert, dass die Bestellung eines Notgeschäftsführers gerechtfertigt ist.
Die Verbraucher- bzw. Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen.
Gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr wird auch dann verstoßen, wenn die Zielgesellschaft selbst einen Kredit aufnimmt, um dem Käufer die Mittel für den Anteilserwerb zur Verfügung zu stellen.
Neben der Verjährungsfrist des § 83 Abs 5 GmbHG kommt auch die allgemeine (lange) Verjährungsfrist zum Tragen.