Satzungsänderung betreffend Aufsichtsrat treuwidrig
Eine Satzungsänderung, mit welcher der Minderheitenschutz des § 87 Abs 4 AktG untergraben werden soll, ist treuwidrig.
Eine Satzungsänderung, mit welcher der Minderheitenschutz des § 87 Abs 4 AktG untergraben werden soll, ist treuwidrig.
Die Gleichbehandlung betreffend die „Abfindung“ wird nicht nur für alle Aufgriffsfälle, sondern für sämtliche Fälle eines Gesellschafterwechsels derart gefordert, dass es in den Fällen der Exekution und Insolvenz nicht zu einer Benachteiligung der Gläubiger eines Gesellschafters kommt.
Das Anbot auf Aufgriff eines GmbH-Geschäftsanteiles nach Kündigung durch einen Gesell-schafter ist notariatsaktspflichtig.
Die Abberufung eines dem Mitgesellschafter zugehörigen Aufsichtsratsmitglieds verstößt gegen die Treuepflicht, wenn dadurch bezweckt werden soll, den langjährigen Geschäftspartner zu entmachten und auszubooten.
Syndikatsvertragliche Pflichten können zwar nicht schlechthin zu Treuepflichten umetikettiert werden, es können aber die Treuepflichten mittels einem omnilateralen Syndikatsvertrags konkretisiert werden.
Es ist nicht Aufgabe des Zusammenschlusskontrollverfahrens über die Wirksamkeit oder Gültigkeit von „Erwerbsvorgängen“, hier der Behauptung der Stimmrechtsverschiebungen, zu entscheiden.
Aus einem gesellschaftsvertraglich eingeräumten, autonom ausführbaren Entsendungsrecht ergibt sich keine autonome Befugnis des Gesellschafters, gleichzeitig mit der Entsendung auch die selbstständige Vertretungsbefugnis des solcher Art bestellten Geschäftsführers festzulegen.
Das Anbot auf Aufgriff eines GmbH-Geschäftsanteiles aufgrund einer Anbotsverpflichtung im Gesellschaftsvertrag ist notariatsaktspflichtig.
Die Geltendmachung von Vertragsstrafen im Zusammenhang mit Wettbewerbsverboten unterliegen nicht der 3-monatigen Verjährung des § 113 Abs 3 UGB.
Aufgriffsrechte dürfen auch für den Fall der Insolvenz eines Gesellschafters vereinbart werden.
Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften, insbesondere der GesbR, sind grundsätzlich nach § 914 ABGB unter besonderer Berücksichtigung des Treuegedankens auszulegen. Nur nach einem Wechsel im Mitgliederbestand wird der objektiven Auslegung des Gesellschaftsvertrages Vorzug eingeräumt.
Die im Gesellschaftsvertrag enthaltene Gründungskostenregelung muss einen Höchstbetrag festlegen.
Die Geltendmachung einer Konventionalstrafe scheidet aus, wenn die Gesellschafter den Wettbewerb des Mitgesellschafters zugestimmt haben. Ein Unterlassungsbegehren ist unzulässig, wenn das nachvertragliche Wettbewerbsverbot bereits abgelaufen ist.
Wenn es keine gesellschaftsvertragliche Regelung gibt, sind für die Interessensabwägungen nach § 62 AktG der mit der Anteilsübertragung verbundene Einfluss und die Motivlage des Erwerbers relevant.
Aufgriffsrechte sind korporative Satzungsbestandteile und daher objektiv auszulegen. Allerdings kann eine objektive Auslegung durchaus auch berücksichtigen, welches Interesse mit einer Regelung verfolgt wird.
Die Kompetenz zum Abschluss eines Geschäftsführervertrages und zur Regelung der Vergütung liegt bei der Gesellschafterversammlung, auch wenn die Absprache mit einem Dritten getroffen wird, der die Geschäftsführungsleistungen zur Verfügung stellt.
Die Kompetenz zur Bestellung der Geschäftsführer obliegt zwingend den Gesellschaftern.
Die Ausübung des Rechtes auf Aufgriff eines Geschäftsanteiles einer GmbH bedarf der Notariatsaktsform.