Gründungskosten im Gesellschaftsvertrag

Gründungskosten im Gesellschaftsvertrag

Die im Gesellschaftsvertrag enthaltene Gründungskostenregelung muss einen Höchstbetrag festlegen.

Bei einer Neufassung des Gesellschaftsvertrages wurde die Gründungskostenregelung dahingehend abgeändert, dass diese keinen Höchstbetrag mehr enthielt, sondern lediglich festhielt, dass die Kosten der Errichtung des Gesellschaftsvertrages und der handelsgerichtlichen Protokollierung von der Gesellschaft getragen werden.

Die Vorinstanzen wiesen berechtigterweise das Eintragungsbegehren zur Gänze ab. Die im Gesellschaftsvertrag enthaltene Gründungskostenregelung muss klarstellen, dass nur die tatsächlich angefallenen Aufwendungen und Kosten als Gründungskosten ersetzt werden und einen ziffernmäßigen Höchstbetrag festlegen. Eine Regelung, die einen unlimitierten Ersatz von Gründungskosten vorsieht, ist unzulässig. Die Gründungskostenregelung muss bereits bei Ersteintragung vorliegen. Eine nachträgliche Festsetzung oder Erhöhung des Höchstbetrages ist unzulässig. Eine nachträgliche Streichung der Gründungskostenregelung wird wohl zulässig sein.

Bei einer Neufassung des Gesellschaftsvertrages prüft das Firmenbuch den gesamten Gesellschaftsvertrag und nicht nur die geänderten Bestimmungen.

Offen bleibt, ob die Gesellschaft die Kosten für die Neufassung des Gesellschaftsvertrages ebenfalls übernehmen darf. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Gesellschaft auch dann nur die Kosten bis zur vertraglich festgelegten Höchstgrenze tragen darf. Alle darüber hinausgehenden Kosten würden unter das Verbot der Einlagenrückgewähr fallen.

Blick nach Deutschland

Das OLG Schleswig-Holstein (Az. 2 Wx 50/22 vom 21. 02.2023) hat entschieden, dass die Angabe eines Gesamtbetrags im Gesellschaftsvertrag nicht ausreichend ist, sondern die Gründungskosten, die die Gesellschaft tragen soll, im Einzelnen aufgeführt werden müssen. Dabei ist die bloße Bezifferung eines Höchstbetrages, bis zu dem die Gesellschaft die Gründungskosten trägt, nicht ausreichend. Vielmehr sind die von der Gesellschaft zu tragenden Kosten als Gesamtbetrag (Endsumme) im Gesellschaftsvertrag auszuweisen. Die Satzungsregelung selbst muss die einzelnen Positionen (Notarkosten, Registerkosten usw.) und den Gesamtbetrag der übernommenen Kosten genau bezeichnen, wobei Beträge, die noch nicht genau beziffert werden können, geschätzt werden müssen.

Der Gründungsaufwand muss konkret umschrieben sein, damit die Gläubiger der Gesellschaft erkennen können, in welchem Umfang und warum das Stammkapital der Gesellschaft schon in Anspruch genommen wurde. Aus dem gleichen Grund müssen die Regelungen auch mindestens fünf Jahre ab der erstmaligen Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister (noch besser: zehn Jahre) unverändert beibehalten werden.

zurück