Gesellschafterversammlung

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Satzungsdurchbrechung – Neues aus der Rechtsprechung

Satzungsdurchbrechung – Neues aus der Rechtsprechung

Verstößt ein Gesellschafterbeschluss gegen nicht gesetzlich zwingende, in der Satzung festgelegte Vorschriften, so ist der Beschluss nur anfechtbar. Konstellationen, in denen eine nicht anfechtungsberechtigte Person durch einen Beschluss geschädigt wird, sind denkbar. Der Beschluss kann idF uU aufgrund Sittenwidrigkeit nichtig sein. Ein kompetenzwidrig gefasster Beschluss zur Abberufung eines Geschäftsführers stellt keine zustandsbegründende Satzungsdurchbrechung dar und ist somit lediglich anfechtbar.

Beschlussanfechtung: Geschäftsführerabberufung, Rechtsschutzinteresse und Prozessvertreter

Beschlussanfechtung: Geschäftsführerabberufung, Rechtsschutzinteresse und Prozessvertreter

In der Entscheidung des OLG Wien werden im Rahmen eines Beschlussanfechtungsverfahrens drei Fragestellungen behandelt: 1. Wie kann die freie Abberufbarkeit des Geschäftsführers durch Gesellschafts- oder Syndikatsvertrag wirksam eingeschränkt werden? 2. Inwieweit wirkt ein Vergleich sich in einem separaten Gerichtsverfahren auf das Rechtsschutzinteresse bei einer Beschlussanfechtungsklage aus? 3. Kann ein Prozessvertreter für die Geltendmachung eines Ersatzanspruches gegen einen Gesellschafter bestellt werden?

Muss ein Gesellschafter einen GV-Vorsitzenden auf die Rechte seiner Mitgesellschafter hinweisen? (Feststellungs- oder Anfechtungsklage?)

Muss ein Gesellschafter einen GV-Vorsitzenden auf die Rechte seiner Mitgesellschafter hinweisen? (Feststellungs- oder Anfechtungsklage?)

Keine vorauseilende Feststellung, dass in allen zukünftigen Generalversammlungen ein Stimmrecht bestehe, sondern stets nachträgliche Nichtigkeitsklagen, wenn das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Stimmverbotes geprüft werden soll. Gesellschafter trifft keine Pflicht, einen Vorsitzenden einer Generalversammlung auf die Rechte seiner Mitgesellschafter hinzuweisen, denn diese können das für sich selbst machen.

Drei Generalversammlungen im Stiegenhaus zulässig

Drei Generalversammlungen im Stiegenhaus zulässig

Geschäftsführer müssen Generalversammlungen selbst einberufen, oder ihr Rechtsanwalt muss sich ausdrücklich auf eine Vollmacht der Geschäftsführer berufen, wenn er für diese Generalversammlungen einberuft. Eine Generalversammlung abberaumen darf nur der, der sie einberufen hat. Wenn sichergestellt ist, dass Gesellschafter einer GmbH an Generalversammlungen teilnehmen können, kann der Versammlungsort auch außerhalb eines klassischen Büros sein – zum Beispiel in einem Stiegenhaus.