Stimmverbot bei Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers (Deutschland)

Stimmverbot bei Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers (Deutschland)

Bei gerichtlicher Überprüfung der Abberufung aus wichtigem Grund ist darauf abzustellen, ob tatsächlich ein wichtiger Grund vorlag.

Der Kläger ist mit 49% an einer GmbH beteiligt. Der zweite Gesellschafter ist mit 51% an der GmbH beteiligt und gleichzeitig Geschäftsführer. Der Kläger beantragt die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers und die fristlose Kündigung des Geschäftsführungsanstellungsvertrages aus wichtigem Grund. Der Kläger stimmte dafür, der Gesellschafter-Geschäftsführer stimmte dagegen und stellte als Vorsitzender die Ablehnung des Beschlusses fest. Der Kläger erhob Anfechtungsklage und brachte vor, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer einem Stimmverbot unterliegt. In der ersten Instanz konnte der Kläger keinen wichtigen Grund beweisen.

Der BGH führt aus, dass bei der Beschlussfassung über die gewöhnliche Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers dieser keinem Stimmverbot unterliegt. Dies gilt auch bei Beschlüssen über seine ordentliche Kündigung. Bei der Beschlussfassung über die Abberufung aus wichtigem Grund und bei der Beschlussfassung über die außerordentliche Kündigung unterliegt der Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich einem Stimmverbot. Bei gerichtlicher Überprüfung der Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen ist jedoch darauf abzustellen, ob tatsächlich einer wichtiger Grund im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorlag. Der Beschluss ist nicht allein deshalb schon unwirksam, weil der Geschäftsführer mit seinem Stimmrecht ausgeschlossen gewesen wäre und dies in der Generalversammlung bzw. bei Beschlussfeststellung nicht berücksichtigt wurde. Die Behauptung eines wichtigen Grundes genügt nicht für die Anfechtung des Beschlusses. Der Kläger konnte im gegenständlichen Fall keinen wichtigen Grund beweisen, weshalb er mit der Anfechtungsklage nicht durchdringen konnte.

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