Rechtsmissbräuchliche Amtsniederlegung von GmbH-Geschäftsführern

Rechtsmissbräuchliche Amtsniederlegung von GmbH-Geschäftsführern

Laut Oberlandesgericht Nürnberg kann eine Amtsniederlegung des Geschäftsführers im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein, wenn dadurch eine GmbH führungslos wird.

Beide Gesellschafter-Geschäftsführer, die auch Mehrheitsgesellschafter der verfahrensgegenständlichen GmbH waren, haben voneinander unabhängig den Rücktritt als Geschäftsführer erklärt. Das zuständige Amtsgericht Amberg versagte jedoch die Löschung beider Geschäftsführer aus dem Handelsregister, weil die GmbH dadurch handlungsunfähig geworden wäre.

Das OLG Nürnberg folgte dieser Rechtsansicht und entschied, dass beide Amtsniederlegungen rechtsmissbräuchlich und dadurch unwirksam waren. Der Rücktritt eines Geschäftsführers/der Rücktritt mehrerer Geschäftsführer sind dann rechtsmissbräuchlich, wenn eine GmbH dadurch führungslos wird. In Hinblick auf den zeitlichen Zusammenhang beider Rücktritterklärungen und der damit verbundenen gemeinsamen Löschung beider Geschäftsführer aus dem Handelsregister, aufgrund der Stellung der Geschäftsführer als Mehrheitsgesellschafter und weil die Rücktrittserklärungen ohne die Bestellung neuer Geschäftsführer erfolgt sind, könne das Interesse des Rechtsverkehrs an einer handlungsfähigen Gesellschaft und an Rechtssicherheit nur durch die Versagung der Rücktritte gewährleistet werden.

Rechtsvergleichung der Rechtslage in Österreich und Deutschland

Mit dem § 16a öGmbHG wird in Österreich normiert, dass dem/den Geschäftsführer(n) ein jederzeitiges Rücktrittsrecht zusteht. Sollte kein wichtiger Grund vorliegen (sofortiger Rücktritt), wirkt der Rücktritt erst 14 Tage nach Erklärung gegenüber der Generalversammlung oder allen Gesellschaftern.

In § 38 dGmbHG wird die Widerrufsmöglichkeit der Geschäftsführerbestellung geregelt. Auch wenn es keine mit § 16a öGmbHG vergleichbare Norm gibt, ist es ebenso anerkannt, dass der Geschäftsführer sein Amt jederzeit niederlegen kann. Ein wichtiger Grund ist, soweit die Satzung nichts Gegenteiliges vorsieht, nicht erforderlich.

Auch bei einem sogenannten „Rücktritt zur Unzeit“ ist der Rücktritt nach der österreichischen Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und wirksam (auch bei Alleingesellschafter-Geschäftsführern), auch wenn die GmbH dadurch vertretungslos und nicht mehr handlungsfähig wird. Der zurücktretende Geschäftsführer macht sich dadurch gegebenenfalls schadenersatzpflichtig.

Die Unwirksamkeit einer Rücktrittserklärung zur Unzeit kann nach einem Teil der österreichischen Lehre nur dann vorliegen, wenn diese in sittenwidriger Schädigungsabsicht erfolgt ist.

Demgegenüber erfährt nach verbreiteter deutscher Ansicht der Grundsatz der jederzeit wirksamen Amtsniederlegung Einschränkungen sowohl bei Amtsniederlegung zur Unzeit als auch in den Fällen des Rechtsmissbrauchs. Deshalb sind auch der Rücktritt eines Alleingesellschafter-Geschäftsführers oder die Rücktritte beider Geschäftsführer im Fall einer Zweipersonen-Gesellschaft unwirksam.

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