Gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds (§ 30d GmbHG)
Ein von Gericht bestelltes Aufsichtsratsmitglied ist nicht schon deswegen ungeeignet, weil es von einer Gesellschaftergruppe vorgeschlagen wurde.
Ein von Gericht bestelltes Aufsichtsratsmitglied ist nicht schon deswegen ungeeignet, weil es von einer Gesellschaftergruppe vorgeschlagen wurde.
Wenn eine (Rück-)Zahlung aus einem Rechtsgeschäft, welches gegen § 82 GmbHG verstößt, nicht schuldbefreiend wirken kann, kann auch aus einem Rechtsgeschäft, das gegen § 82 GmbHG verstößt, keine Forderung entstehen, die zur Aufrechnung und somit zur Heilung eben dieses nichtigen Rechtsgeschäfts führt.
Aufsichtsratsmitglieder sind gegenüber Dritten, aber nicht gegenüber der Gesellschaft zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Die Bestellung eines Notgeschäftsführers dient nicht dem Interesse eines Dritten auf Abschluss eines von ihm gewünschten Vertrages.
Die GmbH & Co KG hat gegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einen direkten Schadenersatzanspruch wegen Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr.
Auch Strohmann-Geschäftsführer unterliegen gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen.
Eine Anfechtung der Eintragung von Gesellschafterbeschlüssen mit Rekurs im Firmenbuchverfahren ist unzulässig.
Einer Gesellschafter-Geschäftsführerin, der mit einstweiliger Verfügung aufgetragen wurde, keine Verfügungen über das oder Belastungen des Gesellschaftsvermögens vorzunehmen, ist in ihrer Vertretungsbefugnis so behindert, dass die Bestellung eines Notgeschäftsführers gerechtfertigt ist.