Keine Rechtsmittellegitimation des abberufenen Geschäftsführers
Die Abberufung des Geschäftsführers ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtung des Abberufungsbeschlusses wirksam. Der abberufene Geschäftsführer hat im eigenen Namen keine Rechtsmittellegitimation zur Bekämpfung seiner Löschung.
Die gegenständliche Entscheidung ist eine von zahlreichen Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Gesellschafterstreit. Der Sachverhalt kann aus dem Blog-Beitrag zu OLG Wien 7.12.2020, 6 R 190/20k, entnommen werden.
Die Mehrheitsgesellschafterin reagierte gegenständlich anscheinend auf die Entsendungserklärung der Minderheitsgesellschafterin und berief den entsendeten Geschäftsführer ein Monat nach der Entsendungserklärung ohne Zustimmung der Minderheitsgesellschafterin ab, obwohl dieser im Gesellschaftsvertrag ein Sonderrecht nach § 50 Abs 4 GmbH-Gesetz eingeräumt wurde. Der Abberufungsbeschluss wurde von der Minderheitsgesellschafterin anscheinend angefochten.
Das Erstgericht lehnte die Löschung des entsendeten Geschäftsführers aus dem Firmenbuch ab. Der Rekurs dagegen war jedoch erfolgreich. Die Löschung des entsendeten Geschäftsführers wurde vom Rekursgericht bewilligt.
Der entsendete Geschäftsführer als Vertreter der Gesellschaft sowie im eigenen Namen erhob dagegen einen außerordentlichen Revisionsrekurs. Der OGH sprach jedoch aus, dass dieser absolut unzulässig sei.
Der entsendete Geschäftsführer hat als Geschäftsführer der Gesellschaft gegenständlich keine Rechtsmittellegitimation, weil der Abberufungsbeschluss bis zur erfolgreichen Anfechtung auch dann wirksam ist, wenn der Gesellschafter, welchem ein Sonderrecht nach § 50 Abs 4 GmbH-Gesetz zusteht, nicht zugestimmt hat. Das Anfechtungsverfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Der entsendete Geschäftsführer ist derzeit daher wirksam abberufen und kann daher die Gesellschaft nicht mehr vertreten.
Der abberufene Geschäftsführer hat im eigenen Namen keine Rechtsmittellegitimation zur Bekämpfung seiner Löschung, da die Eintragung im Firmenbuch nur deklarativ wirkt und der abberufene Geschäftsführer keine eigenen firmenbuchrechtlichen Rechte hat, die durch die Löschung tangiert wären.
Vgl. auch 6 Ob 39/21k und 6 Ob 74/22h.