Druckabberufung und mangelnde Offenheit des Vorstandes

Druckabberufung und mangelnde Offenheit des Vorstandes

„Schlechte Presse ist besser als keine Presse!“ - zu den Fragen, ob der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft ein Vorstandsmitglied aufgrund schlechter Publicity abberufen und entlassen kann und warum wahrheitsgemäße Aussagen eines Vorstandsmitgliedes besonders wichtig sind.

Die Vorgeschichte

Der 17.5.2019, der Tag, an dem das „Ibiza-Video“ veröffentlich wurde, markiert nicht nur einen Tag des Umbruches in der österreichischen Politik, sondern auch den Anfang des Endes der kurzen Vorstandstätigkeit von Peter Sidlo in der Casinos Austria AG.

Peter Sidlo, der selbst FPÖ Bezirksrat in Wien und bestens mit dem damaligen Vizekanzler und seinem Förderer Heinz-Christian Strache vernetzt war, wurde nach massiver Intervention des Vizekanzlers in den Vorstand der Casinos Austria AG bestellt. Diese Interventionen waren ihm, wenn auch zum Teil nicht bis ins Detail bekannt. Die drei Hauptaktionäre der Casinos Austria AG, nämlich Novomatic AG, die Republik Österreich und die Sazka-Gruppe einigten sich intern auf ein Vorschlagsrecht für Vorstandsmitglieder. Der Vizekanzler intervenierte beim Vorstandsvorsitzenden der Novomatic AG. Dieser war gleichzeitig Aufsichtsratsmitglied in der Casinos Austria AG und saß dort in einem Gremium, welches auch für Personalangelegenheiten des Vorstandes zuständig war. Novomatic AG schlug in weiterer Folge Peter Sidlo als Vorstandsmitglied vor. Mit Beschluss des Aufsichtsrates wurde Peter Sidlo zum Vorstandsmitglied der Casinos Austria AG bestellt. Ohne die politische Intervention wäre er mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ nicht von Novomatic AG als Kandidat vorgeschlagen und in weiterer Folge nicht zum Vorstandsmitglied der Casinos Austria AG bestellt worden.

Nach Veröffentlichung des „Ibiza-Videos“, in dem Aussagen wie „Novomatic zahlt alle“ getätigt wurden, richteten die NEOS eine parlamentarische Anfrage an den Finanzminister, in der die Fragen gestellt wurden, ob seitens Funktionäre der FPÖ Druck auf den Aufsichtsrat der Casinos Austria AG ausgeübt wurde, um Peter Sidlo in den Vorstand zu bringen, ob die politische Zugehörigkeit ein Faktor für die Bestellung als Vorstandsmitglied war und ob der Finanzminister Wahrnehmungen zu Interventionen hatte.

Der Aufsichtsratsvorsitzende der Casinos Austria AG leitete diese parlamentarische Anfrage an Peter Sidlo weiter und bat ihn, die Aussagen zu kommentieren und allenfalls über Themen zu informieren, die der Aufsichtsrat „wissen müsse“. Peter Sidlo antwortete, dass er keine Information über eine Intervention hätte und sich nichts zu Schulden kommen ließ.

Nachdem Mitte November 2019 Chatprotokolle aus dem Akt der WKStA, die in der Zwischenzeit gegen Peter Sidlo ermittelte, in den Medien veröffentlich wurden und damit zahlreiche Presseartikel in den größten österreichischen Tageszeitungen erschienen sind, fasste der Aufsichtsrat in einer außerplanmäßigen Aufsichtsratssitzung Anfang Dezember den Beschluss, Peter Sidlo als Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus wichtigem Grund (§ 75 Abs 4 AktG) abzuberufen und das Dienstverhältnis aus wichtigem Grund (§ 75 Abs 4 AktG, sowie § 27 AngG analog) sofort zu beenden. Der Aufsichtsrat berief sich dabei auf die grobe Pflichtverletzung, Imageschädigung und Reputationsverlust.

Das Verfahren

Peter Sidlo wurde von der Abberufung verständigt und klagte daraufhin Casinos Austria AG. Er begehrte von der Beklagten rund 1,7 Millionen Euro Kündigungsentschädigung und die Feststellung künftig fällig werdender Ansprüche auf Kündigungsentschädigung. Der Kläger argumentierte dabei, dass die Abberufung und Beendigung des Dienstverhältnisses unberechtigt sei. Die Koppelung von Vorstandsbestellung und Anstellungsverhältnis wurde nie vereinbart. Eine grobe Pflichtverletzung liege nicht vor. Im Schreiben an den Aufsichtsrat (siehe oben) hätte er nichts verheimlicht und politische Absprachen seien ihm nicht bekannt gewesen. Überdies hätte der Aufsichtsrat davon Kenntnis haben müssen.

Die Beklagte entgegnete, dass die Abberufung wegen grober Pflichtverletzungen und Unfähigkeit zur Geschäftsführung erfolgt sei. Die grobe Pflichtverletzung sei verwirklicht, weil der Beklagte im Schreiben an den Aufsichtsrat (siehe oben) den politischen Hintergrund seiner Bestellung verschwiegen hatte. Die wahrheitswidrigen Aussagen führten zum Vertrauensverlust des Aufsichtsrates und der Aktionäre in den Kläger, womit er untragbar geworden sei. Die Unfähigkeit zur Geschäftsführung resultierte aus dem „medialen Dauerbeschuss“, dem die Beklagte aufgrund des Verhaltens und der Bestellung des Klägers ausgesetzt war.

Der Kläger hat die Abberufung nicht angefochten, sodass aufgrund der Koppelung auch das Dienstverhältnis endete.

Erstgericht

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Schreiben an den Aufsichtsrat stellte eine Pflichtverletzung dar. Der Umstand, dass einzelne Aufsichtsratsmitglieder von den Umständen gewusst hätten, ist nicht dem Gesamtaufsichtsrat zurechenbar und befreit nicht von der Offenheitsverpflichtung eines Vorstandsmitgliedes. Der Abberufungsgrund stellt einen Entlassungstatbestand dar und die Weiterbeschäftigung war objektiv unzumutbar.

Berufungsgericht

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es verneinte die Koppelung von Bestellung und Dienstverhältnis, stellte jedoch klar, dass aufgrund Vereinbarung im Dienstvertrag die aktienrechtlichen Abberufungsgründe (§ 75 Abs 4 AktG) zu Entlassungsründen erhoben wurden. Die außerordentliche Kündigung müsse gesondert erklärt werden, was im gegenständlichen Fall auch erfolgte.

Zu den Entlassungsgründen führte das Berufungsgericht aus, dass der Kläger keine grobe Pflichtverletzung begangen hätte. Er wurde nicht konkret zu politischen Interventionen befragt. Die Pflichtverletzung wäre nur erfüllt gewesen, wenn der Kläger trotz Nachfrage die Aussage verweigert hätte.

Als weiterer Entlassungsgrund würde die Unfähigkeit zur Geschäftsführung in Betracht kommen. Die mediale Berichterstattung, der daraus resultierenden Imageverluste der Beklagten und die Unruhen in der Belegschaft führten dazu, dass nach dem Berufungsgericht ein der Unfähigkeit zur Geschäftsführung gleichzuhaltender Grund vorlag.

Weil höchstgerichtliche Rechtsprechung darüber fehlt, ob ein der Unfähigkeit zur Geschäftsführung gleichzuhaltender Abberufungsgrund auch durch anhaltend negative mediale Berichterstattung über die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes erfüllt, hat das Berufungsgericht die ordentliche Revision zugelassen.

Das Verfahren vor dem OGH

Der OGH bestätigte, dass keine Koppelungsklausel vorliege und, dass die Entlassung gesondert ausgesprochen werden müsse.

Weiters führte er aus, dass Abberufungsgründe nicht in jedem Fall mit Entlassungsgründen deckungsgleich seien. Im gegenständlichen Fall wurde im Vorstandsvertrag jedoch vereinbart, dass der Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund aufgelöst werden kann und dass wichtige Gründe insbesondere die Abberufungsgründe des AktG sind (§ 75 Abs 4 AktG) und § 26 sowie § 27 AngG sinngemäß anzuwenden seien. Der OGH hielt fest, dass das Vereinbaren von (zusätzlichen) Entlassungsgründen durchaus erlaubt ist. Diese zusätzlichen Gründe müssen jedoch in ihrem objektiven Gewicht den Tatbeständen des § 27 AngG gleichkommen, wobei Maßstab die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist. Die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung stellt daher einen Abberufungsgrund mit Gewicht eines Entlassungsgrundes dar, was man auch bei der groben Pflichtverletzung annehmen muss.

Das Berufungsgericht verneinte die grobe Pflichtverletzung und verwies auf die Unfähigkeit der ordentlichen Geschäftsführung. Der Verweis erfolgte jedoch nicht direkt, sondern vielmehr würde ein Grund vorliegen, der der Unfähigkeit zur ordentlichen Geschäftsführung gleichkommt (siehe dazu auch oben). Der OGH führte dazu aus, dass die Unfähigkeit nach Judikatur und Lehre ganz überwiegend in der Person des Vorstandsmitgliedes selbst liegen muss. Als Beispiele werden der lang andauernde Krankenstand, Alkohol-, Medikamenten- und Drogenabhängigkeit sowie der Wegfall der Eignungsvoraussetzungen genannt.

Die gegenständliche Situation ist jedoch am ehesten mit der Situation vergleichbar, die in Deutschland unter dem Terminus „Abberufung auf Druck Dritter“ diskutiert wird. Darunter versteht man, dass Dritte, Gesellschaftsfremde, die Abberufung von Vorstandsmitgliedern fordern. Als Beispiel zu nennen ist die Forderung der Hausbank, ein bestimmtes Mitglied des Vorstandes abzuberufen, da sie andernfalls eine wichtige Kreditlinie nicht verlängern würde.

Aufgrund der ähnlichen Gesetzeswortlaute kann auch in Österreich auf den deutschen Meinungsstand zurückgegriffen werden. Der OGH kam zum Ergebnis, dass eine Abberufung auf Verlangen Dritter nur bei Existenzgefährdung oder einem unmittelbar drohenden schweren Schaden für die Gesellschaft einen wichtigen Grund zur Abberufung darstellen kann. Maßstab soll dabei die Wahrung der Gesellschaftsinteressen und die Abwendung von Schäden für die Gesellschaft sein.

Im gegenständlichen Fall ist aber zu beurteilen, ob eine allenfalls berechtigte Abberufung auf Druck Dritter auch einen Grund für eine „Druckentlassung“ oder „Druckkündigung“ darstellt. Für die Druckentlassung wird in Deutschland ein strengerer Maßstab angelegt als für die Druckabberufung. Zwar war die mediale Berichterstattung erheblich, eine Existenzgefährdung oder bevorstehende schwere Schädigung lag jedoch nicht vor (vgl. BGH II ZR 35/98). Der OGH bezweifelte daher die Annahme des Berufungsgerichtes, dass der Abberufungsgrund zugleich einen Entlassungsgrund darstellt.

Der OGH musste dies jedoch nicht abschließend beurteilen, da er die Aussagen des Erstgerichtes im Wesentlichen als gerechtfertigt sah:

Der Kläger hat mit der mangelnden Offenheit gegenüber dem Aufsichtsrat eine grobe Pflichtverletzung begangen. Dabei bedarf es keines Schadens und auch keines Verschuldens. Der OGH leitet die Pflichtwidrigkeit aus dem Recht des Aufsichtsrates jederzeit vom Vorstand Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen ab (§ 95 Abs 2 AktG). Der Kläger konnte sich auch nicht auf die Rechtsmissbräuchlichkeit des Auskunftsersuchens stützen, weswegen der Abberufungsgrund der groben Pflichtverletzung (§ 75 Abs 4 AktG) verwirklicht ist.

Dieser Abberufungsgrund stellt gleichzeitig einen Entlassungsgrund dar. Die Abberufung erfolgte überdies rechtzeitig. In einer derartigen Unternehmensstruktur darf der Unverzüglichkeitsgrundsatz nicht überspannt werden.

Wichtige Erkenntnisse

  • Zusätzliche Entlassungsgründe können in Vorstandsverträgen durchaus vereinbart werden. Diese müssen in ihrem objektiven Gewicht jedoch den Tatbeständen des 27 AngG gleichkommen.
  • Eine Abberufung von Vorstandsmitgliedern auf Druck Dritter ist in Österreich durchaus denkbar. Der OGH fordert für die Zulässigkeit jedoch eine Existenzgefährdung oder einen unmittelbar drohenden Schaden für die Gesellschaft.
  • Mangelnde Offenheit bei Auskünften eines Vorstandsmitgliedes gegenüber dem Aufsichtsrat kann eine Pflichtwidrigkeit darstellen, die zur Abberufung und Entlassung führen kann.

Blog-Beitrag erstellt von Paul Moik.

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