Antragslegitimation des Stifters nach § 27 PSG

Antragslegitimation des Stifters nach § 27 PSG

Einem mit Abberufungskompetenz ausgestatteten Gremium kommt stets Organstellung und damit auch Parteistellung im Abberufungsverfahren gem § 27 Abs 1 PSG zu.

Im vorliegenden Fall räumte die Stiftungsurkunde den zwei Stiftern ein gemeinsames Bestellungs- und Abberufungsrecht für Mitglieder des Stiftungsvorstands ein, zu einer gemeinsamen Bestellung durch beide Stifter kam es jedoch nicht, da der Zweitstifter, welcher selbst Stiftungsvorstandsmitglied ist, die Ansicht des Erststifters, der Stiftungsvorstand sei nicht mehr ordnungsgemäß bestellt und die Mitglieder hätten außerdem Abberufungsgründe gesetzt, nicht teilte. Der Erststifter stellte daher ohne Mitwirkung des Zweitstifters einen Antrag auf Bestellung neuer Mitglieder des Stiftungsvorstands gem § 27 Abs 1 PSG, in eventu die aktuellen Stiftungsvorstände abzuberufen. Dieser Antrag wurde vom Erstgericht zurückgewiesen, dies mit Hinweis darauf, dass dem Erststifter alleine kein Antragsrecht zukomme.

Der OGH hatte sich daher mit der Frage der Organeigenschaft eines zur Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstands berufenen Gremiums auseinander zu setzen. Ein mehreren Stiftern in der Stiftungsurkunde eingeräumtes Recht, gemeinsam Mitglieder des Stiftungsvorstands abzuberufen und Nachfolger zu bestellen, begründete nach alter Auffassung des OGH zu 6 Ob 305/01y für sich allein genommen nicht die Stellung eines Organs. Nach damaliger Auffassung des OGH war für das Vorliegen einer Organfunktion wesentlich, ob den Betroffenen Einflussmöglichkeiten auf die Willensbildung und/oder die Leitung bzw die Überwachung des Stiftungsvorstandes zukommen, wie dies etwa bei hinzutretenden Kontrollrechten der Fall wäre.

In seiner aktuellen Entscheidung bezieht sich der OGH nunmehr auf die Materialien zum BBG 2011 zu § 14 PSG. § 14 PSG regelt in Abs 1 die zwingend gesetzlich vorgesehenen Stiftungsorgane und ermöglicht es in Abs 2 dem Stifter weitere Organe in der Stiftungsurkunde vorzusehen. Durch das BBG 2011 wurden dem § 14 PSG die Abs 3 und 4 angefügt, die im Wesentlichen eine Einschränkung des Abberufungsrechts von Organen iSd § 14 Abs 2 PSG auf die Gründe des § 27 Abs 2 Z 1 bis 3 PSG und erhöhte Beschlussquoren in den berechtigten Organen vorsehen. Aus diesen Materialen geht hervor, dass die stärkste Einflussmöglichkeit die einem weiteren Organ iSd § 14 Abs 2 PSG zukommen kann, die Befugnis zur Abberufung des Stiftungsvorstandes oder eines seiner Mitglieder ist. Der Gesetzgeber begründet dies mit der mit dem Abberufungsrecht verbundenen massiven Einflussmöglichkeit auf die Willensbildung der Privatstiftung (ErläutRV 981 BlgNR 24 GP 67). Unter Zugrundelegung dieser Gesetzesmateriealien, hält der OGH in der gegenständlichen Entscheidung fest, dass einem mit der Abberufungskompetenz ausgestatteten Gremium stets Organstellung und damit auch Parteistellung im Abberufungsverfahren gem § 27 Abs 1 PSG zukommt. Die Parteistellung kommt dabei neben dem Organ als Gesamtes auch jedem einzelnen Organmitglied zu (OGH 6 Ob 98/11x).

Für die Frage der Beurteilung, ob einem Gremium der Privatstiftung Organeigenschaft zukommt, wird auch weiterhin auf den Einzelfall abzustellen sein. Durch die gegenständliche Entscheidung hat der OGH aber seine Judikatur dahingehend präzisiert, dass einem Gremium, dem ein Abberufungsrecht gegenüber dem Stiftungsvorstand oder einem Mitglied des Stiftungsvorstands zukommt, auch stets Organeigenschaft zukommt.

Zu beachten ist daher, dass nicht jeder Mitstifter dieses nun eingeräumte Antragsrecht hat. Das Antragsrecht ergibt sich rein aus der vom OGH festgestellten Organeigenschaft des gegenständlichen Stiftergremiums, welches sich das Recht auf Abberufung des Stiftungsvorstandes eingeräumt hat. Nach der bisherigen Rechtsprechung hatte selbst jener Mitstifter, welcher gemeinsam mit seinen Mitstiftern Abberufungsrechte hatte, nur die Möglichkeit, eine Bestellung des Stiftungsvorstandes anzuregen und / oder den Mitstifter auf Mitwirkung beim Antrag zu klagen. Der Kontrolle der Organe der Privatstiftung kommt jedoch erhöhte Bedeutung zu, da es der Privatstiftung als eigentümerlose juristische Person an einer Aufsicht durch besonders interessierte Eigentümer des Vermögens fehlt. Die bisherigen Kontrollmöglichkeiten waren jedoch relativ zahnlos, da das Gericht der Anregung nicht folgen muss, es muss sie nicht einmal behandeln. Das Verfahren auf Mitwirkung kann sich über Jahre ziehen. Der Mitstifter wäre im Streitfall somit über Jahre mit einem Stiftungsvorstand konfrontiert, der entweder nicht ordnungsgemäß bestellt oder abberufbar ist, obwohl er sich zu einem Mitglied eines Gremiums gemacht hat, welches den Stiftungsvorstand abberufen kann. Der OGH gibt einem solchen Mitstifter nun als Organmitglied alleine die Möglichkeit, diese entscheidenden Fragen vom Gericht überprüfen zu lassen, ohne auf seinen Mitstifter angewiesen zu sein.

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