Anfechtung von Firmenbucheintragungen
Eine Anfechtung der Eintragung von Gesellschafterbeschlüssen mit Rekurs im Firmenbuchverfahren ist unzulässig.
Der Sachverhalt ist aus der OGH Entscheidung nicht direkt ersichtlich, es lässt sich jedoch ableiten, dass ein Gesellschafter versuchte gegen die Eintragung eines Gesellschafter- bzw. Geschäftsführerwechsels einen Rekurs im Firmenbuchverfahren zu erheben.
Dazu hat der OGH entschieden, dass nach ständiger Rechtsprechung ein GmbH Gesellschafter im eigenen Namen nicht gegen die Eintragung eines Geschäftsführers bzw Geschäftsführerwechsels Rekurs erheben kann. Auch dem gelöschten Geschäftsführer kommt im eigenen Namen keine Legitimation zur Bekämpfung des Beschlusses des Firmenbuchgerichts auf Löschung seiner Funktion zu, weil diese Eintragung nicht rechtsbegründend, sondern nur deklarativ wirkt. Die Abberufung des Geschäftsführers und die Neubestellung einer anderen Person zum Geschäftsführer bleibt solange bestehen, bis der Generalversammlungsbeschluss allenfalls durch Urteil umgestoßen wird.
Im Hinblick auf die Möglichkeit, Gesellschafterbeschlüsse mittels Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklage zu bekämpfen, besteht auch kein Rechtschutzdefizit. Daher ist die Anfechtung der Eintragung von Gesellschafterbeschlüssen mit Rekurs im Firmenbuchverfahren nicht möglich.
Jene Gesellschafter, welche mit der Abberufung des Geschäftsführers bzw. dem Geschäftsführerwechsel nicht einverstanden sind, müssen daher den entsprechenden Generalversammlungsbeschluss fristgerecht gemäß § 41 GmbH Gesetz bekämpfen