Verjährung Wettbewerbsverbot nach UGB

Verjährung Wettbewerbsverbot nach UGB

Die Geltendmachung von Vertragsstrafen im Zusammenhang mit Wettbewerbsverboten unterliegen nicht der 3-monatigen Verjährung des § 113 Abs 3 UGB.

Die Gesellschafter A und B betrieben im Rahmen einer OG zwei Lokale. Der Gesellschaftsvertrag enthielt ein Konkurrenzverbot mit dem Wortlaut: „Kein Gesellschafter darf der Gesellschaft während eines halben Jahres nach seines Ausscheidens Konkurrenz machen oder sich einem Konkurrenzunternehmen, in welcher Form immer, beteiligen.“ Für den Fall des Zuwiderhandelns wurde eine Vertragsstrafe vereinbart.

Im Juni 2018 löste sich die OG auf. A führte die OG gemäß § 142 UGB weiter. Im August 2018 begann B in einem Nachtlokal im Nachbarhaus des Lokals von A als Kellner bzw. DJ zu arbeiten. Laut A habe B einen Großteil der Kundschaft mitgenommen und fungiere im Konkurrenzlokal als Geschäftsführer. A klagte daraufhin B auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Konventionalstrafe wegen Verletzung des Konkurrenzverbotes.

Das Erstgericht gab der Klage statt und mäßigte die Strafe um 50%.

Das Berufungsgericht wies die Klage ab. Das vertragliche Wettbewerbsverbot deckt sich mit jenem in § 112 Abs 2 UGB, wonach ein Gesellschafter ohne Einwilligung weder im Geschäftszweck der Gesellschaft Geschäfte machen, noch an einer anderen gleichartigen Gesellschaft als unbeschränkt haftender Gesellschafter teilnehmen darf. Deshalb sei die kurze Verjährungsfrist des § 113 Abs 3 UGB anzuwenden (3 Monate von dem Zeitpunkt an, in welchem die übrigen Gesellschafter Kenntnis erlangen). Dementsprechend seien die Ansprüche von A auf Zahlung der Konventionalstrafe, wie von B eingewendet, bereits verjährt.

Die 3-monatige Verjährungsfrist war hier jedenfalls abgelaufen. Es stellte sich jedoch die Frage, ob diese kurze Verjährungsfrist auch bei vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbot bzw. bei einer Konventionalstrafe überhaupt anwendbar ist.

Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, da dazu seit mehr als 30 Jahren, seit der Entscheidung 4 Ob 603/89, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung mehr ergangen ist.

Der OGH teilte die Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht. Die vom Berufungsgericht angeführte Rechtsprechung 4 Ob 603/89 besage zwar, dass die kurze Verjährungsfrist auch auf ein vertragliches Wettbewerbsverbot anzuwenden ist, wenn dieses lediglich den Gesetzestext wiederhole. Im vorliegenden Fall gehe jedoch das Wettbewerbsverbot in seinem zeitlichen Umfang und bei seiner Sanktion über das Gesetz hinaus.

Abgesehen davon stellt der OGH klar, dass § 113 Abs 3 UGB auf Vertragsstrafen überhaupt nicht anzuwenden ist. Normzweck der kurzen Verjährung sei es, dass ein Gesellschafter eine rasche Klärung erhält, ob er ein fragliches Konkurrenzgeschäft führen darf oder nicht. Die Vertragsstrafe habe jedoch einen anderen Zweck, insbesondere wenn der Verstoß erst nach Ende der Gesellschafterstellung erfolgt. Das Wettbewerbsverbot nach § 112 Abs 2 UGB gilt nämlich mangels anderer Vereinbarung nicht mehr für ausgeschiedene Gesellschafter (RS 0061729).

Ob § 113 Abs 3 UGB auf andere vertragliche Ansprüche anwendbar sein kann, lässt der OGH offen. Es komme auf die Auslegung der Vereinbarung im Einzelfall an.

Fraglich war in diesem Verfahren außerdem, wann ein Gesellschaftsvertrag als unternehmensbezogenes Geschäft zu sehen ist. Der Kläger wollte die Mäßigung der Strafe nämlich nicht hinnehmen, da der Gesellschaftsvertrag zu einer Zeit abgeschlossen worden war, als das richterliche Mäßigungsrecht für Unternehmen nicht galt. Der OGH führte dazu aus, dass der Abschluss des Gesellschaftsvertrages nicht nur dann unternehmensbezogen ist, wenn er für zumindest einen Gesellschafter zum Betrieb seines Unternehmens gehört. Bisher nicht unternehmerisch tätige Gründer einer OG haben bei Abschluss keine Unternehmerstellung. Deshalb war die Mäßigung im konkreten Fall zulässig und der OGH stellte das Ersturteil wieder her.

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