Kündigung und Aufgriff von GmbH-Anteilen – Formpflicht

Kündigung und Aufgriff von GmbH-Anteilen – Formpflicht

Das Anbot auf Aufgriff eines GmbH-Geschäftsanteiles nach Kündigung durch einen Gesell-schafter ist notariatsaktspflichtig.

Im Gesellschaftsvertrag der gegenständlichen GmbH ist geregelt, dass jeder Gesellschafter die Gesellschaft durch eingeschriebenen Brief unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen kann, die Kündigung jedoch nicht zur Auflösung der Gesellschaft führt, wenn mindestens ein Gesellschafter binnen einen Monats ab Postaufgabe der Kündigung einer Fortsetzung der Gesellschaft zustimmt und dies gegenüber den übrigen Gesellschaftern und gegenüber der Gesellschaft durch eingeschriebenen Brief erklärt.

Der OGH bestätigte die Ansicht der Vorinstanzen, dass diese Vertragsregelung dahingehend zu verstehen ist, dass der Aufgriffsberechtigte innerhalb der Einmonatsfrist sein Aufgriffsrecht in Form eines Notariatsakts auszuüben habe.

Zutreffend verwies bereits das Rekursgericht darauf, dass eine Kündigung der Gesellschaft grundsätzlich die Auflösung (§ 84 Abs 1 und Abs 2 GmbHG) und die Liquidation (§ 89 Abs 1 GmbHG) der Gesellschaft zur Folge hätte. Diese Auflösung und Liquidation kann jedoch durch ein im Gesellschaftsvertrag vorgesehenes Aufgriffsrecht abgewendet werden.

Dass das Aufgriffsrecht in Notariatsaktsform auszuüben ist und durch eine erst nach Fristablauf zur Ausübung des Aufgriffsrechts erfolgte Errichtung eines Notariatsakts keine rückwirkende Heilung der ursprünglich bloß schriftlichen und damit unwirksamen Aufgriffserklärung eintritt, hat der OGH zuletzt in 6 Ob 198/20s und 6 Ob 240/20t bestätigt.

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