Verpönte Doppelrolle eines Notars
Keine wirksame Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteiles mit einem befangenen Notar.
Sachverhalt
Ein Stifter wollte eine GmbH, deren Alleingesellschafter er war, „seiner“ Privatstiftung nachstiften. Der dafür erforderliche Notariatsakt wurde von einem Notar errichtet, der gleichzeitig auch Vorstandsmitglied der beschenkten Privatstiftung war.
OGH
Der OGH judizierte, dass nach § 33 Abs 1 Notariatsordnung ein Notar keine Notariatsurkunde aufnehmen darf, wenn er selbst in der Sache (an diesem Geschäft) beteiligt ist. Ein Notar ist nach dem OGH auch dann „beteiligt“, wenn er Mitglied des vertretungsbefugten Organs einer juristischen Person ist, welche das zu beurkundende Geschäft schließt (RS0129351; 1 Ob 14/14m).
Gemäß § 33 Abs 2 Notariatsordnung hat ein Notariatsakt eines Notars nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde, wenn er nach § 33 Abs 1 Notariatsordnung keinen Notariatsakt aufnehmen hätte dürfen.
Die Übertragung von Geschäftsanteilen einer GmbH erfordert nach § 76 Abs 2 GmbHG einen gültigen Notariatsakt (RS0060201; RS0060263).
Die vom Stifter beabsichtigte Nachstiftung war daher unwirksam, weil der den Abtretungsvertrag beurkundende Notar zugleich Mitglied des Stiftungsvorstands der die GmbH erwerbenden Privatstiftung war.